(1) Die Landesregierung tritt in der Regel wöchentlich an einem von ihr zu bestimmenden Tag zu einer Sitzung zusammen. Abweichungen hievon kann im Einzelfall der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau bestimmen. Eine Verschiebung der Regierungssitzung hat zu erfolgen, wenn mindestens vier Regierungsmitglieder es verlangen.
(2) Eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung hat stattzufinden, wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder wenigstens vier Regierungsmitglieder es verlangen.
(3) Auf Anordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau kann die Sitzung auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend. Die §§ 3 bis 19 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 85/2021
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