Die Regierungsbeschlüsse sind vom zuständigen Regierungsmitglied im Wege der zuständigen Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung durchzuführen. Sofern jedoch ein Regierungsbeschluss gegen die Stimme des zuständigen Regierungsmitgliedes gefasst wurde, kann dieses die Durchführung des Beschlusses durch jenes Regierungsmitglied verlangen, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde. Eine Verschiebung in der Zuständigkeit einer Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung tritt hiedurch nicht ein.
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