§ 1
I. Abschnitt.
Betriebsführung im Salzburger Almkanal.
§ 1
Die Betriebsführung für den Almkanal (Wehr, Hauptkanal und Arme), darunter die Regelung der Wasserführung und die Aufsicht darüber, daß die sonstigen Verpflichteten (§§ 9 und 10 des Almkanalgesetzes) den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nachkommen, obliegt der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal.
§ 2
§ 2
(1) Der Wasserzufluß in den Almkanal wird jährlich im Herbst wenigstens während zweier Wochen durch Herablassen der Schleuse in Hangendenstein von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gesperrt (Almabkehr).
(2) Während dieser Zeit sind die notwendigen Erhaltungsarbeiten (Instandhaltung und Instandsetzung) am Almkanal durchzuführen.
(3) Eine Abkehr kann überdies auch auf Verlangen eines oder mehrerer Nutzungsberechtigter, - wenn keine Gefahr besteht, daß abzweigende Wasserleitungen einfrieren, - für eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder im Falle höherer Gewalt, durch die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal verfügt oder - falls diese ablehnt - durch die Landeshauptmannschaft angeordnet werden (außerordentliche Abkehr).
(4) Die Kosten einer auf Verlangen durchgeführten außerordentlichen Abkehr sind von den um sie Ansuchenden zu tragen. Diese sind verpflichtet, die Arbeiten schleunigst durchzuführen.
(5) Wenn es sich um Abkehren zum Zwecke einer Schadensbehebung an einem der Arme oder an der Dammkrone des Almhauptkanales handelt, ist in Hangendenstein nicht die ganze, sondern nur jene Wassermenge abzukehren, die erforderlich ist, um den Zweigkanal trocken zu legen oder den Wasserspiegel an der Schadenstelle so tief zu senken, daß die Behebung des Schadens möglich wird.
§ 3
§ 3
(1) Der normale Stand für den Wasserzufluß im Almkanal ist mit 5 Fuß 6" (1.74 m) bei der Stauklammer (Pegel) nächst dem Eistroge in Hangendenstein bestimmt. Als Normalwasserstand gilt die obere Kante des horizontalen Armes der Kreuzklammer.
(2) Der Wasserstand kann, wenn hiedurch keine Überflutung der Ufer oder kein Ausbruch des Wassers hervorgerufen wird, ab Frühjahr bis zur Almabkehr in dem Maße erhöht werden, als sich die oberste Kanalstrecke in der Nähe der erwähnten Stauklammer verschottert (erhöht).
§ 4
§ 4
(1) Den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, ihr Betriebswasser derart aufzustauen, daß die Unterlieger hiedurch verkürzt werden. Es ist ihnen nicht gestattet, aufgestaute Wasser- oder Eismassen plötzlich abzulassen.
(2) Die Einstellung eines Betriebes einer genehmigten Anlage oder einer Nutzung enthebt den Berechtigten nicht von den ihm nach dem Almkanalgesetz oder der Almkanalordnung obliegenden Verpflichtungen.
(3) Handlungen, die den Almkanal oder seine Wasserführung zu gefährden geeignet sind, sind verboten, und als Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes strafbar. Hierunter gehören Baumfällungen und Grabungen an und neben dem Kanaldamme, Wurzelausgrabungen und Wasserrohrauswechslungen während des Kanalbetriebes. Solche Arbeiten sind, wenn überhaupt zulässig, nur während der Almabkehr (§ 2, Abs. 1 der Almkanalordnung) auszuführen.
§ 5
II. Abschnitt.
Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten.
(Instandhaltung und Instandsetzung)
§ 5
(1) Die Wasserwerksgenossenschaften Almhauptkanal und Stiftsarm und die Stadtgemeinde Salzburg haben neben der laufenden Instandhaltung ihrer Teilstücke, unter welcher auch die Räumung und Wegschaffung des Aushubmateriales und die Auseisung verstanden wird, die jeweils erforderliche Instandsetzung (Ausgestaltung) der Kanäle zu besorgen.
(2) Den Nutzungsberechtigten obliegt die Erhaltung, Räumung und Auseisung der eigenen Vorrichtungen zur Wassernutzung, ferner der im unmittelbaren Werksbereiche gelegenen Kanalteile, endlich des Werksgerinnes, wenn der Kanal in zwei Teilen geführt wird.
(3) Dort, wo sich Brücken befinden, ist der von den Widerlagern begrenzte Kanalteil von den Eigentümern der Brücke zu erhalten, zu räumen und auszueisen, es sei denn, daß der zur Erhaltung Verpflichtete (Absatz 1) diese Arbeiten gegen eine Pauschalvergütung übernimmt.
§ 6
§ 6
Zweck der Räumung ist die Erhaltung des festgesetzten Durchflußprofiles, des Gefälles und der Sohlenlage. Die Räumung besteht in der Wegschaffung des Aushubmateriales zur Reinhaltung des Gerinnes. Bei der Räumung darf gewachsener Boden nicht ausgehoben - ausgenommen behördlich bewilligte Regulierungen - werden.
§ 7
§ 7
(1) Zweck der Auseisung ist die Verhinderung vorzeitiger Vereisung des Gerinnes und einer daraus entstehenden Unterbrechung der Wasserführung. Die Auseisung besteht in dem rechtzeitigen Ausschwemmen des Treibeises in Hangendenstein, in dem Weiterbefördern des in den Kanal gelangenden und des im Kanal sich bildenden Eises und in sonstigen, das Zufrieren des Kanales verhindernden Maßnahmen.
(2) Wenn im Falle andauernder Kälte teilweise Vereisungen (Grund- und Wandeis) nicht mehr zu verhindern sind und infolgedessen das Wasser an manchen Stellen austritt, ist das ausgeworfene Wasser zu sammeln und mittels Schneegräben und sonstiger dienlicher Mittel wieder in den Kanal zurückzuleiten. Das Abschwemmen größerer Eismassen auf einmal ist zu unterlassen.
§ 8
§ 8
(1) Die zur Erhaltung des Almkanales Verpflichteten (§ 5, Abs. 1) haben jährlich im Oktober für das kommende Jahr ein Bauprogramm der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nebst Kostenvoranschlag und Bedeckung zu verfassen und der Landeshauptmannschaft unter gleichzeitiger Anführung der im abgelaufenen Jahre tatsächlich geleisteten Herstellungen mitzuteilen.
(2) Diese Programme sind seitens der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und der Stadtgemeinde Salzburg (für den Neutorarm) auch an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal zu übermitteln.
(3) Instandsetzungsarbeiten und neue Herstellungsarbeiten sind, soweit sie nicht von den Wasserwerksgenossenschaften und der Stadtgemeinde oder den sonstigen Verpflichteten (§§ 9 und 10 des Almkanalgesetzes) mit dem eigenen Personal hergestellt werden, an befugte Gewerbetreibende zu vergeben.
§ 9
III. Abschnitt.
Pflichten des Almmeisters (Stellverteters).
§ 9
(1) Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal bestellt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben einen Almmeister und wenigstens einen Almmeisterstellvertreter.
(2) Der Almmeister ist das vollziehende Organ der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal. Er ist für die Erfüllung der Aufgaben der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal und für die wirtschaftlich beste Handhabung der Almkanalordnung verantwortlich.
(3) Der Almmeister und der Almmeisterstellvertreter werden von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal vertragsmäßig bestellt. Die Höhe der Entlohnung des Almmeisters und des Almmeisterstellvertreters wird von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal bestimmt. Der Almmeister muß mit Rücksicht auf die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Fachkenntnisse dem Stande der behördlich autorisierten Zivilingenieure angehören. Der Almmeister muß in der Stadt Salzburg oder deren nächsten Umgebung, der Almmeisterstellvertreter in der Nähe des Wehres in Hangendenstein (in Sankt Leonhard oder Grödig) ansässig sein.
(4) Die Almmeister und der Almmeisterstellvertreter haben ihre Geschäfte unparteiisch und gewissenhaft zu besorgen. Sie haben sich größter Sparsamkeit zu befleißigen, ohne jedoch notwendige Arbeiten zu vernachlässigen. Sie sind verpflichtet, die Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten und die öffentlichen Interessen dem Interesse Einzelner voranzustellen.
(5) Der Almmeister hat an allen behördlichen Verhandlungen an dem Almkanal teilzunehmen. Insoweit die Verhandlung Anlagen betrifft, die in dem von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gemäß § 3 des Almkanalgesetzes zu erhaltenden Teilstücke des Almkanales gelegen sind, hat der Almmeister die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal zu vertreten. Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal bestimmt die Höhe der dem Almmeister von ihr aus Anlaß der Teilnahme an Verhandlungen zu leistenden Vergütung.
§ 10
§ 10
(1) Dem Almmeister obliegt für den gesamten Almkanal die Betriebsleitung, die Regelung der Wasserführung die Aufsicht darüber, daß die zur Erhaltung des Almkanales Verpflichteten (§ 3 des Almkanalgesetzes) und die sonstigen Verpflichteten (§§ 9 und 10 des Almkanalgesetzes) den ihnen nach dem Almkanalgesetz obliegenden Aufgaben nachkommen.
(2) Der Almmeister vollzieht seine Geschäfte im Namen der Wasserwerksgenossenschaft Almkanal, in Angelegenheiten der Betriebsleitung auch im Namen der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm (für den Stiftsarm und den Nonntalarm) und der Stadtgemeinde Salzburg (für den Neutorarm). Er hat daher, wenn nicht unmittelbar Gefahr im Verzuge ist, die von ihm als nötig erkannten Maßnahmen dem nach der Sachlage zuständigen Verpflichteten mitzuteilen und dessen Zustimmung einzuholen.
§ 11
§ 11
(1) Der Almmeister hat den Almkanal so oft es die Verhältnisse erfordern, wenigstens aber zweimal im Jahre (im Frühjahr nach dem Frost und im Herbst während der ordentlichen Almabkehr) mit dem Almmeisterstellvertreter zu begehen, sich von dem Erhaltungszustande des Almkanales zu überzeugen, dringende Ausbesserungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Verpflichteten durchführen zu lassen oder aufschiebbare Arbeiten vorzumerken. Er hat diesen Begehungen Vertreter der Wasserwerksgenossenschaften Almhauptkanal und Stiftsarm und der Stadtgemeinde Salzburg beizuziehen. Die von den Nutzungsberechtigten und sonstigen Verpflichteten selbst zu erhaltenden Strecken des Kanales, der Werksgerinne und Anlagen sind in die Erhebung einzubeziehen. Der Almmeister hat auch sein Augenmerk darauf zu richten, ob etwa neue Anlagen ohne wasserrechtliche Bewilligung oder neue Nutzungsgelegenheiten geschaffen wurden, die den zur Erhaltung des Almkanales Verpflichteten (§ 3 des Almkanalgesetzes) nicht zur Kenntnis gelangt sind. Der Almmeister hat Verstöße gegen die Bestimmungen des § 10, Abs. 1 des Almkanalgesetzes festzustellen. Er hat über die Begehung eine Niederschrift aufzunehmen und je eine Abschrift derselben an die Landeshauptmannschaft Salzburg, die Wasserwerksgenossenschaften Almhauptkanal und Stiftsarm und an die Stadtgemeinde Salzburg vorzulegen. Der Almmeister hat in dringenden Fällen auch außer den ordentlichen Begehungen gesonderte Besichtigungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
§ 12
§ 12
(1) Der Almmeister hat auf Grund der Aufnahmen bei der Begehung im Herbst jeden Jahres für das von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gemäß § 3 des Almkanalgesetzes zu erhaltende Teilstück des Almkanales das Bauprogramm hinsichtlich der Neuausführung, Erhaltung und Wiederherstellung der genossenschaftlichen Anlagen und den Gesamtvoranschlag für das folgende Jahr bis spätestens Ende September aufzustellen und dem Genossenschaftsausschusse vorzulegen. Er hat, wenn es notwendig ist, einen geeigneten Bauentwurf zu verfassen und die wasserrechtliche Bewilligung für diesen Entwurf einzuholen. Er hat bezüglich der Beschaffung des Baukapitales, der Offertausschreibung, der Vergebung von Arbeiten an Unternehmer, der Beschaffung der Baustoffe und der Einstellung der Arbeitskräfte bei Ausführung der Arbeiten in eigener Regie an den Genossenschaftsausschuß die geeigneten Anträge zu stellen. Der Almmeister hat den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr anzufertigen und ihn mit den Belegen bis spätestens Ende Jänner dem Genossenschaftsausschuß vorzulegen.
(2) Der Almmeister hat die Durchführung der Arbeiten zu überwachen und die Abrechnungen zu überprüfen.
§ 13
§ 13
(1) Der Almmeister verlautbart im Einvernehmen mit den Wasserwerksgenossenschaften und der Stadtgemeinde Salzburg den Zeitpunkt für die Vornahme der Almabkehr (§ 2, Abs. 1, der Almkanalordnung) in den Salzburger Tagesblättern. Er hat von dem Stattfinden der Almabkehr die Landeshauptmannschaft, den Stadtmagistrat Salzburg, die Bezirkshauptmannschaft Salzburg und die Nutzungsberechtigten am gesamten Almkanal, diese mittels Rundschreibens oder Kurrende zu verständigen. Die Leitung und Überwachung der Durchführung der Almabkehr obliegt dem Almmeister. Er hat für die Bedienung der Schleusen bei der Durchführung der ordentlichen Almabkehr vorzusorgen.
(2) Der Almmeister hat die Ansuchen eines oder mehrerer Nutzungsberechtigter bezüglich der Zulassung einer außerordentlichen Almabkehr (§ 2, Abs. 3 der Almkanalordnung) zu begutachten und mit einem Antrag an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal vorzulegen. Er hat die Ansuchenden von der getroffenen Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung der außerordentlichen Almabkehr) unverzüglich zu verständigen. Der Almmeister hat jene Nutzungsberechtigten, die infolge einer am Almkanal durchzuführenden außerordentlichen Abkehr eine Unterbrechung oder Einschränkung des Betriebes ihrer Anlagen erfahren, von der Abkehr vor der Vornahme derselben in Kenntnis zu setzen. Er hat darauf zu achten, daß die Arbeiten anläßlich der außerordentlichen Almabkehr nicht zum Schaden der übrigen Nutzungsberechtigten über Gebühr in die Länge gezogen werden.
(3) Der Almmeister hat in dem Falle, daß es sich um Abkehren zum Zwecke einer Schadensbehebung an einem der Zweigkanäle oder an der Dammkrone des Almhauptkanales oder der Zweigkanäle handelt (§ 2, Abs. 5 der Almkanalordnung), das Maß der Abkehr zu bestimmen (zum Beispiel 1/3, 1/4, 1/2 Abkehr).
§ 14
§ 14
Die Leitung größerer Auseisungsarbeiten obliegt dem Almmeister für das gesamte Almkanalnetz. Er hat nach Bedarf die in Betracht kommenden Örtlichkeiten zu begehen und im Falle einer Gefahr im Verzuge anwesend oder jederzeit rasch erreichbar zu sein. Er hat Nutzungsberechtigte, die ihren Verpflichtungen bezüglich der Auseisung nicht nachkommen und dadurch den Erfolg der übrigen Maßnahmen in Frage stellen, der Landeshauptmannschaft anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzuge ist der Almmeister berechtigt, wenn die Verpflichteten säumig sind, die nötigen Arbeiten - unvorgreiflich der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht der Kostentragung - durchführen zu lassen.
§ 15
§ 15
Der Almmeister hat für die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal die Vorschläge für die Festsetzung der Umlagenhöhe und der Aufteilung auf die Genossenschaftsmitglieder (§ 12, Abs. 1 des Almkanalgesetzes), für die Art der Einhebung der Umlage, für den Verteilungsmaßstab bezüglich der Einhebung der Umlage (§ 12, Abs. 2 des Almkanalgesetzes) und für die Bewertung der Leistungen zwecks Berechnung der Nutzungseinheiten (§ 12, Abs. 3 des Almkanalgesetzes) auszuarbeiten.
§ 16
Almmeisterstellvertreter.
§ 16
(1) Der Almmeisterstellvertreter untersteht durch den Almmeister der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal und ist der Gehilfe des Almmeisters.
(2) Ihm obliegt - außer den ihm vom Almmeister zugewiesenen Arbeiten - die Regelung des Wasserstandes in Hangendenstein und die Bedienung der hiezu vorhandenen Vorrichtungen.
(3) Er hat darauf zu achten, daß der Normalwasserstand (§ 3, Abs. 1 der Almkanalordnung) ständig aufrecht erhalten wird. Ein Erhöhen oder Verringern des Wasserstandes in den im § 3, Abs 2 der Almkanalordnung angeführten Fällen ist von ihm vorzunehmen. Behufs Bestimmung des Maßes der Erhöhung sind verläßliche Wassermarken an kanalabwärts (in Sankt Leonhard oder Grödig) liegenden, nicht der Verschotterung unterworfenen Kanalstrecken zu beobachten.
(4) Er ist ohne ausdrückliche Weisung verpflichtet, den Wasserstand bei der Stauklammer (Pegel) nächst dem Eistroge in Hangendenstein (§ 3, Abs. 1 der Almkanalordnung) zu senken, wenn in regnerischen Zeiten oder zur Zeit von Hochgewittern am Untersberg, dem Almkanal durch den Rosittenbach eine derartige Wassermenge zugeführt wird, daß ein Austreten des Kanales im Unterlauf zu befürchten ist. Ihm obliegt die Feststellung dieser Umstände und die Bestimmung von Maß und Dauer der Wassersenkung.
(5) Er hat den bei der Stauklammer (§ 3, Abs. 1 der Almkanalordnung) befindlichen Sandauslaß (im Winter Eisauslaß) in Zeiten, in denen von der Wildalm sand- und geschiebeführendes Wasser kommt, möglichst ausgiebig zu betätigen, um die vorzeitige Verschotterung des Almkanals zu verhindern. Zum Abschwemmen der zeitweise vor der Hauptschleuse inselartig sich anlegenden und dieselbe teilweise verlegenden Schutt- und Schottermassen, sind auch die erste und zweite Seitenschleuse mitzubetätigen.
(6) Die Schleusen sind vom Almmeisterstellvertreter öfters zu untersuchen und stets in gutem, gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. Die Schleusentreibräder sind von ihm mittels Kette und Vorhangschloß nach Gebrauch zu sperren. Ebenso ist die Ausgangstüre auf die Fallboden des Wehres versperrt zu halten.
(7) Ihm obliegt es, die Wasserführung am gesamten Almkanal zu überwachen. Er hat unerlaubte Handlungen der Nutzungsberechtigten an deren Schleusen, wie Überstauungen, plötzliches Rückstauen und Ablassen des Wassers sofort abzustellen und im Falle der Nichtbeachtung die Anzeige an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal oder an den Almmeister zu erstatten.
§ 17
§ 17
(1) Anläßlich der Almabkehr (§ 2, Abs. 1 der Almkanalordnung) hat der Almmeisterstellvertreter die Räumungs- und die Instandhaltungsarbeiten in dem von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gemäß § 3 des Almkanalgesetzes zu erhaltenden Teilstück des Almkanales im Namen des Almmeisters zu leiten und zu überwachen. Er hat die Arbeiter aufzunehmen, sie gemäß den bestehenden Gesetzen anzumelden und die Wochenlisten zu führen. Er hat die Wochenlisten dem Almmeister vorzulegen, der sie an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal nach Überprüfung zur Flüssigmachung weiterleitet. In der Liste hat der Almmeisterstellvertreter auch die von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu verrechnen. Verwendetes Material ist in den Listen anzuführen.
(2) Wenn außerordentliche Abkehren (§ 2, Abs. 4 der Almkanalordnung) angeordnet werden, sind diese unter der Leitung des Almmeisterstellvertreters genau nach Zeit und Maß durchzuführen. Wenn die außerordentliche Abkehr über Verlangen eines oder mehrerer Nutzungsberechtigter verfügt worden ist, hat der Almmeisterstellvertreter die Löhne (auch eigene) und sonstige Auslagen in einer Liste zusammenzustellen und dem Almmeister zu übergeben, der sie nach Überprüfung und Bestätigung an die Nutzungsberechtigten, die um die Vornahme der außerordentlichen Abkehr angesucht haben, weiterleitet. Diese sind verpflichtet, die erwachsenen Auslagen unverzüglich zu begleichen.
§ 18
§ 18
(1) Die Leitung von Räumungsarbeiten (§ 6 der Almkanalordnung) obliegt in dem von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal zu erhaltenden Teilstücke des Almkanales dem Almmeisterstellvertreter, soweit die Räumungsarbeiten nicht von den einzelnen Nutzungsberechtigten selbst durchzuführen sind.
(2) Ihm obliegt auch die Leitung der alle zwei Jahre nach der ordentlichen Almabkehr vorzunehmenden Räumung der sogenannten Schlainlacke in Morzg.
§ 19
§ 19
(1) Wenn das Treibeis zu rinnen beginnt, hat der Almmeisterstellvertreter sogleich mit dem Ausschwemmen (Ziehen der Eis- und Sandschleuse) zu beginnen und das Ausschwemmen fortzusetzen. Die hiezu unbedingt notwendige Wassermenge muß auch dann für diesen Zweck verwendet werden, wenn das Betriebswasser hiedurch unter das normale Maß käme.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß die für die Eisarbeiten nötigen Wege gangbar gemacht werden und daß das Grund- und Randeis rechtzeitig beseitigt wird.
(3) Im Auftrage des Almmeisters hat er an der Leitung anderer Abeisungspartien mitzuwirken.
(4) Im Auftrage des Almmeisters hat der Almmeisterstellvertreter auch kleinere Instandhaltungsarbeiten an dem Kanal in dem von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gemäß § 3 des Almkanalgesetzes zu erhaltenden Teilstück des Almkanales in eigener Regie auszuführen oder größere Arbeiten, die von Unternehmern ausgeführt werden, zu überwachen.
§ 20
§ 20
Ihm obliegt die Aufsicht und die Obsorge über die Materialhütten der Wasserwerksgenossenschaften samt Zugehör und die darin untergebrachten Materialien.