§ 7
(1) Zweck der Auseisung ist die Verhinderung vorzeitiger Vereisung des Gerinnes und einer daraus entstehenden Unterbrechung der Wasserführung. Die Auseisung besteht in dem rechtzeitigen Ausschwemmen des Treibeises in Hangendenstein, in dem Weiterbefördern des in den Kanal gelangenden und des im Kanal sich bildenden Eises und in sonstigen, das Zufrieren des Kanales verhindernden Maßnahmen.
(2) Wenn im Falle andauernder Kälte teilweise Vereisungen (Grund- und Wandeis) nicht mehr zu verhindern sind und infolgedessen das Wasser an manchen Stellen austritt, ist das ausgeworfene Wasser zu sammeln und mittels Schneegräben und sonstiger dienlicher Mittel wieder in den Kanal zurückzuleiten. Das Abschwemmen größerer Eismassen auf einmal ist zu unterlassen.
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