§ 8
(1) Die zur Erhaltung des Almkanales Verpflichteten (§ 5, Abs. 1) haben jährlich im Oktober für das kommende Jahr ein Bauprogramm der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nebst Kostenvoranschlag und Bedeckung zu verfassen und der Landeshauptmannschaft unter gleichzeitiger Anführung der im abgelaufenen Jahre tatsächlich geleisteten Herstellungen mitzuteilen.
(2) Diese Programme sind seitens der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und der Stadtgemeinde Salzburg (für den Neutorarm) auch an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal zu übermitteln.
(3) Instandsetzungsarbeiten und neue Herstellungsarbeiten sind, soweit sie nicht von den Wasserwerksgenossenschaften und der Stadtgemeinde oder den sonstigen Verpflichteten (§§ 9 und 10 des Almkanalgesetzes) mit dem eigenen Personal hergestellt werden, an befugte Gewerbetreibende zu vergeben.
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