§ 12
(1) Der Almmeister hat auf Grund der Aufnahmen bei der Begehung im Herbst jeden Jahres für das von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gemäß § 3 des Almkanalgesetzes zu erhaltende Teilstück des Almkanales das Bauprogramm hinsichtlich der Neuausführung, Erhaltung und Wiederherstellung der genossenschaftlichen Anlagen und den Gesamtvoranschlag für das folgende Jahr bis spätestens Ende September aufzustellen und dem Genossenschaftsausschusse vorzulegen. Er hat, wenn es notwendig ist, einen geeigneten Bauentwurf zu verfassen und die wasserrechtliche Bewilligung für diesen Entwurf einzuholen. Er hat bezüglich der Beschaffung des Baukapitales, der Offertausschreibung, der Vergebung von Arbeiten an Unternehmer, der Beschaffung der Baustoffe und der Einstellung der Arbeitskräfte bei Ausführung der Arbeiten in eigener Regie an den Genossenschaftsausschuß die geeigneten Anträge zu stellen. Der Almmeister hat den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr anzufertigen und ihn mit den Belegen bis spätestens Ende Jänner dem Genossenschaftsausschuß vorzulegen.
(2) Der Almmeister hat die Durchführung der Arbeiten zu überwachen und die Abrechnungen zu überprüfen.
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