§ 19
(1) Wenn das Treibeis zu rinnen beginnt, hat der Almmeisterstellvertreter sogleich mit dem Ausschwemmen (Ziehen der Eis- und Sandschleuse) zu beginnen und das Ausschwemmen fortzusetzen. Die hiezu unbedingt notwendige Wassermenge muß auch dann für diesen Zweck verwendet werden, wenn das Betriebswasser hiedurch unter das normale Maß käme.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß die für die Eisarbeiten nötigen Wege gangbar gemacht werden und daß das Grund- und Randeis rechtzeitig beseitigt wird.
(3) Im Auftrage des Almmeisters hat er an der Leitung anderer Abeisungspartien mitzuwirken.
(4) Im Auftrage des Almmeisters hat der Almmeisterstellvertreter auch kleinere Instandhaltungsarbeiten an dem Kanal in dem von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gemäß § 3 des Almkanalgesetzes zu erhaltenden Teilstück des Almkanales in eigener Regie auszuführen oder größere Arbeiten, die von Unternehmern ausgeführt werden, zu überwachen.
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