§ 6
Zweck der Räumung ist die Erhaltung des festgesetzten Durchflußprofiles, des Gefälles und der Sohlenlage. Die Räumung besteht in der Wegschaffung des Aushubmateriales zur Reinhaltung des Gerinnes. Bei der Räumung darf gewachsener Boden nicht ausgehoben - ausgenommen behördlich bewilligte Regulierungen - werden.
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