III. Abschnitt.
Pflichten des Almmeisters (Stellverteters).
§ 9
(1) Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal bestellt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben einen Almmeister und wenigstens einen Almmeisterstellvertreter.
(2) Der Almmeister ist das vollziehende Organ der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal. Er ist für die Erfüllung der Aufgaben der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal und für die wirtschaftlich beste Handhabung der Almkanalordnung verantwortlich.
(3) Der Almmeister und der Almmeisterstellvertreter werden von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal vertragsmäßig bestellt. Die Höhe der Entlohnung des Almmeisters und des Almmeisterstellvertreters wird von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal bestimmt. Der Almmeister muß mit Rücksicht auf die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Fachkenntnisse dem Stande der behördlich autorisierten Zivilingenieure angehören. Der Almmeister muß in der Stadt Salzburg oder deren nächsten Umgebung, der Almmeisterstellvertreter in der Nähe des Wehres in Hangendenstein (in Sankt Leonhard oder Grödig) ansässig sein.
(4) Die Almmeister und der Almmeisterstellvertreter haben ihre Geschäfte unparteiisch und gewissenhaft zu besorgen. Sie haben sich größter Sparsamkeit zu befleißigen, ohne jedoch notwendige Arbeiten zu vernachlässigen. Sie sind verpflichtet, die Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten und die öffentlichen Interessen dem Interesse Einzelner voranzustellen.
(5) Der Almmeister hat an allen behördlichen Verhandlungen an dem Almkanal teilzunehmen. Insoweit die Verhandlung Anlagen betrifft, die in dem von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gemäß § 3 des Almkanalgesetzes zu erhaltenden Teilstücke des Almkanales gelegen sind, hat der Almmeister die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal zu vertreten. Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal bestimmt die Höhe der dem Almmeister von ihr aus Anlaß der Teilnahme an Verhandlungen zu leistenden Vergütung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise