§ 2
(1) Der Wasserzufluß in den Almkanal wird jährlich im Herbst wenigstens während zweier Wochen durch Herablassen der Schleuse in Hangendenstein von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gesperrt (Almabkehr).
(2) Während dieser Zeit sind die notwendigen Erhaltungsarbeiten (Instandhaltung und Instandsetzung) am Almkanal durchzuführen.
(3) Eine Abkehr kann überdies auch auf Verlangen eines oder mehrerer Nutzungsberechtigter, - wenn keine Gefahr besteht, daß abzweigende Wasserleitungen einfrieren, - für eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder im Falle höherer Gewalt, durch die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal verfügt oder - falls diese ablehnt - durch die Landeshauptmannschaft angeordnet werden (außerordentliche Abkehr).
(4) Die Kosten einer auf Verlangen durchgeführten außerordentlichen Abkehr sind von den um sie Ansuchenden zu tragen. Diese sind verpflichtet, die Arbeiten schleunigst durchzuführen.
(5) Wenn es sich um Abkehren zum Zwecke einer Schadensbehebung an einem der Arme oder an der Dammkrone des Almhauptkanales handelt, ist in Hangendenstein nicht die ganze, sondern nur jene Wassermenge abzukehren, die erforderlich ist, um den Zweigkanal trocken zu legen oder den Wasserspiegel an der Schadenstelle so tief zu senken, daß die Behebung des Schadens möglich wird.
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