§ 10
(1) Dem Almmeister obliegt für den gesamten Almkanal die Betriebsleitung, die Regelung der Wasserführung die Aufsicht darüber, daß die zur Erhaltung des Almkanales Verpflichteten (§ 3 des Almkanalgesetzes) und die sonstigen Verpflichteten (§§ 9 und 10 des Almkanalgesetzes) den ihnen nach dem Almkanalgesetz obliegenden Aufgaben nachkommen.
(2) Der Almmeister vollzieht seine Geschäfte im Namen der Wasserwerksgenossenschaft Almkanal, in Angelegenheiten der Betriebsleitung auch im Namen der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm (für den Stiftsarm und den Nonntalarm) und der Stadtgemeinde Salzburg (für den Neutorarm). Er hat daher, wenn nicht unmittelbar Gefahr im Verzuge ist, die von ihm als nötig erkannten Maßnahmen dem nach der Sachlage zuständigen Verpflichteten mitzuteilen und dessen Zustimmung einzuholen.
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