§ 3
(1) Der normale Stand für den Wasserzufluß im Almkanal ist mit 5 Fuß 6" (1.74 m) bei der Stauklammer (Pegel) nächst dem Eistroge in Hangendenstein bestimmt. Als Normalwasserstand gilt die obere Kante des horizontalen Armes der Kreuzklammer.
(2) Der Wasserstand kann, wenn hiedurch keine Überflutung der Ufer oder kein Ausbruch des Wassers hervorgerufen wird, ab Frühjahr bis zur Almabkehr in dem Maße erhöht werden, als sich die oberste Kanalstrecke in der Nähe der erwähnten Stauklammer verschottert (erhöht).
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