II. Abschnitt.
Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten.
(Instandhaltung und Instandsetzung)
§ 5
(1) Die Wasserwerksgenossenschaften Almhauptkanal und Stiftsarm und die Stadtgemeinde Salzburg haben neben der laufenden Instandhaltung ihrer Teilstücke, unter welcher auch die Räumung und Wegschaffung des Aushubmateriales und die Auseisung verstanden wird, die jeweils erforderliche Instandsetzung (Ausgestaltung) der Kanäle zu besorgen.
(2) Den Nutzungsberechtigten obliegt die Erhaltung, Räumung und Auseisung der eigenen Vorrichtungen zur Wassernutzung, ferner der im unmittelbaren Werksbereiche gelegenen Kanalteile, endlich des Werksgerinnes, wenn der Kanal in zwei Teilen geführt wird.
(3) Dort, wo sich Brücken befinden, ist der von den Widerlagern begrenzte Kanalteil von den Eigentümern der Brücke zu erhalten, zu räumen und auszueisen, es sei denn, daß der zur Erhaltung Verpflichtete (Absatz 1) diese Arbeiten gegen eine Pauschalvergütung übernimmt.
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