§ 11
(1) Der Almmeister hat den Almkanal so oft es die Verhältnisse erfordern, wenigstens aber zweimal im Jahre (im Frühjahr nach dem Frost und im Herbst während der ordentlichen Almabkehr) mit dem Almmeisterstellvertreter zu begehen, sich von dem Erhaltungszustande des Almkanales zu überzeugen, dringende Ausbesserungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Verpflichteten durchführen zu lassen oder aufschiebbare Arbeiten vorzumerken. Er hat diesen Begehungen Vertreter der Wasserwerksgenossenschaften Almhauptkanal und Stiftsarm und der Stadtgemeinde Salzburg beizuziehen. Die von den Nutzungsberechtigten und sonstigen Verpflichteten selbst zu erhaltenden Strecken des Kanales, der Werksgerinne und Anlagen sind in die Erhebung einzubeziehen. Der Almmeister hat auch sein Augenmerk darauf zu richten, ob etwa neue Anlagen ohne wasserrechtliche Bewilligung oder neue Nutzungsgelegenheiten geschaffen wurden, die den zur Erhaltung des Almkanales Verpflichteten (§ 3 des Almkanalgesetzes) nicht zur Kenntnis gelangt sind. Der Almmeister hat Verstöße gegen die Bestimmungen des § 10, Abs. 1 des Almkanalgesetzes festzustellen. Er hat über die Begehung eine Niederschrift aufzunehmen und je eine Abschrift derselben an die Landeshauptmannschaft Salzburg, die Wasserwerksgenossenschaften Almhauptkanal und Stiftsarm und an die Stadtgemeinde Salzburg vorzulegen. Der Almmeister hat in dringenden Fällen auch außer den ordentlichen Begehungen gesonderte Besichtigungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise