§ 18
(1) Die Leitung von Räumungsarbeiten (§ 6 der Almkanalordnung) obliegt in dem von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal zu erhaltenden Teilstücke des Almkanales dem Almmeisterstellvertreter, soweit die Räumungsarbeiten nicht von den einzelnen Nutzungsberechtigten selbst durchzuführen sind.
(2) Ihm obliegt auch die Leitung der alle zwei Jahre nach der ordentlichen Almabkehr vorzunehmenden Räumung der sogenannten Schlainlacke in Morzg.
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