I. Abschnitt.
Betriebsführung im Salzburger Almkanal.
§ 1
Die Betriebsführung für den Almkanal (Wehr, Hauptkanal und Arme), darunter die Regelung der Wasserführung und die Aufsicht darüber, daß die sonstigen Verpflichteten (§§ 9 und 10 des Almkanalgesetzes) den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nachkommen, obliegt der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal.
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