§ 4
(1) Den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, ihr Betriebswasser derart aufzustauen, daß die Unterlieger hiedurch verkürzt werden. Es ist ihnen nicht gestattet, aufgestaute Wasser- oder Eismassen plötzlich abzulassen.
(2) Die Einstellung eines Betriebes einer genehmigten Anlage oder einer Nutzung enthebt den Berechtigten nicht von den ihm nach dem Almkanalgesetz oder der Almkanalordnung obliegenden Verpflichtungen.
(3) Handlungen, die den Almkanal oder seine Wasserführung zu gefährden geeignet sind, sind verboten, und als Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes strafbar. Hierunter gehören Baumfällungen und Grabungen an und neben dem Kanaldamme, Wurzelausgrabungen und Wasserrohrauswechslungen während des Kanalbetriebes. Solche Arbeiten sind, wenn überhaupt zulässig, nur während der Almabkehr (§ 2, Abs. 1 der Almkanalordnung) auszuführen.
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