§ 14
Die Leitung größerer Auseisungsarbeiten obliegt dem Almmeister für das gesamte Almkanalnetz. Er hat nach Bedarf die in Betracht kommenden Örtlichkeiten zu begehen und im Falle einer Gefahr im Verzuge anwesend oder jederzeit rasch erreichbar zu sein. Er hat Nutzungsberechtigte, die ihren Verpflichtungen bezüglich der Auseisung nicht nachkommen und dadurch den Erfolg der übrigen Maßnahmen in Frage stellen, der Landeshauptmannschaft anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzuge ist der Almmeister berechtigt, wenn die Verpflichteten säumig sind, die nötigen Arbeiten - unvorgreiflich der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht der Kostentragung - durchführen zu lassen.
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