§ 15
Der Almmeister hat für die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal die Vorschläge für die Festsetzung der Umlagenhöhe und der Aufteilung auf die Genossenschaftsmitglieder (§ 12, Abs. 1 des Almkanalgesetzes), für die Art der Einhebung der Umlage, für den Verteilungsmaßstab bezüglich der Einhebung der Umlage (§ 12, Abs. 2 des Almkanalgesetzes) und für die Bewertung der Leistungen zwecks Berechnung der Nutzungseinheiten (§ 12, Abs. 3 des Almkanalgesetzes) auszuarbeiten.
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