§ 17
(1) Anläßlich der Almabkehr (§ 2, Abs. 1 der Almkanalordnung) hat der Almmeisterstellvertreter die Räumungs- und die Instandhaltungsarbeiten in dem von der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal gemäß § 3 des Almkanalgesetzes zu erhaltenden Teilstück des Almkanales im Namen des Almmeisters zu leiten und zu überwachen. Er hat die Arbeiter aufzunehmen, sie gemäß den bestehenden Gesetzen anzumelden und die Wochenlisten zu führen. Er hat die Wochenlisten dem Almmeister vorzulegen, der sie an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal nach Überprüfung zur Flüssigmachung weiterleitet. In der Liste hat der Almmeisterstellvertreter auch die von ihm geleisteten Arbeitsstunden zu verrechnen. Verwendetes Material ist in den Listen anzuführen.
(2) Wenn außerordentliche Abkehren (§ 2, Abs. 4 der Almkanalordnung) angeordnet werden, sind diese unter der Leitung des Almmeisterstellvertreters genau nach Zeit und Maß durchzuführen. Wenn die außerordentliche Abkehr über Verlangen eines oder mehrerer Nutzungsberechtigter verfügt worden ist, hat der Almmeisterstellvertreter die Löhne (auch eigene) und sonstige Auslagen in einer Liste zusammenzustellen und dem Almmeister zu übergeben, der sie nach Überprüfung und Bestätigung an die Nutzungsberechtigten, die um die Vornahme der außerordentlichen Abkehr angesucht haben, weiterleitet. Diese sind verpflichtet, die erwachsenen Auslagen unverzüglich zu begleichen.
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