Almmeisterstellvertreter.
§ 16
(1) Der Almmeisterstellvertreter untersteht durch den Almmeister der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal und ist der Gehilfe des Almmeisters.
(2) Ihm obliegt - außer den ihm vom Almmeister zugewiesenen Arbeiten - die Regelung des Wasserstandes in Hangendenstein und die Bedienung der hiezu vorhandenen Vorrichtungen.
(3) Er hat darauf zu achten, daß der Normalwasserstand (§ 3, Abs. 1 der Almkanalordnung) ständig aufrecht erhalten wird. Ein Erhöhen oder Verringern des Wasserstandes in den im § 3, Abs 2 der Almkanalordnung angeführten Fällen ist von ihm vorzunehmen. Behufs Bestimmung des Maßes der Erhöhung sind verläßliche Wassermarken an kanalabwärts (in Sankt Leonhard oder Grödig) liegenden, nicht der Verschotterung unterworfenen Kanalstrecken zu beobachten.
(4) Er ist ohne ausdrückliche Weisung verpflichtet, den Wasserstand bei der Stauklammer (Pegel) nächst dem Eistroge in Hangendenstein (§ 3, Abs. 1 der Almkanalordnung) zu senken, wenn in regnerischen Zeiten oder zur Zeit von Hochgewittern am Untersberg, dem Almkanal durch den Rosittenbach eine derartige Wassermenge zugeführt wird, daß ein Austreten des Kanales im Unterlauf zu befürchten ist. Ihm obliegt die Feststellung dieser Umstände und die Bestimmung von Maß und Dauer der Wassersenkung.
(5) Er hat den bei der Stauklammer (§ 3, Abs. 1 der Almkanalordnung) befindlichen Sandauslaß (im Winter Eisauslaß) in Zeiten, in denen von der Wildalm sand- und geschiebeführendes Wasser kommt, möglichst ausgiebig zu betätigen, um die vorzeitige Verschotterung des Almkanals zu verhindern. Zum Abschwemmen der zeitweise vor der Hauptschleuse inselartig sich anlegenden und dieselbe teilweise verlegenden Schutt- und Schottermassen, sind auch die erste und zweite Seitenschleuse mitzubetätigen.
(6) Die Schleusen sind vom Almmeisterstellvertreter öfters zu untersuchen und stets in gutem, gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. Die Schleusentreibräder sind von ihm mittels Kette und Vorhangschloß nach Gebrauch zu sperren. Ebenso ist die Ausgangstüre auf die Fallboden des Wehres versperrt zu halten.
(7) Ihm obliegt es, die Wasserführung am gesamten Almkanal zu überwachen. Er hat unerlaubte Handlungen der Nutzungsberechtigten an deren Schleusen, wie Überstauungen, plötzliches Rückstauen und Ablassen des Wassers sofort abzustellen und im Falle der Nichtbeachtung die Anzeige an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal oder an den Almmeister zu erstatten.
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