§ 13
(1) Der Almmeister verlautbart im Einvernehmen mit den Wasserwerksgenossenschaften und der Stadtgemeinde Salzburg den Zeitpunkt für die Vornahme der Almabkehr (§ 2, Abs. 1, der Almkanalordnung) in den Salzburger Tagesblättern. Er hat von dem Stattfinden der Almabkehr die Landeshauptmannschaft, den Stadtmagistrat Salzburg, die Bezirkshauptmannschaft Salzburg und die Nutzungsberechtigten am gesamten Almkanal, diese mittels Rundschreibens oder Kurrende zu verständigen. Die Leitung und Überwachung der Durchführung der Almabkehr obliegt dem Almmeister. Er hat für die Bedienung der Schleusen bei der Durchführung der ordentlichen Almabkehr vorzusorgen.
(2) Der Almmeister hat die Ansuchen eines oder mehrerer Nutzungsberechtigter bezüglich der Zulassung einer außerordentlichen Almabkehr (§ 2, Abs. 3 der Almkanalordnung) zu begutachten und mit einem Antrag an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal vorzulegen. Er hat die Ansuchenden von der getroffenen Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung der außerordentlichen Almabkehr) unverzüglich zu verständigen. Der Almmeister hat jene Nutzungsberechtigten, die infolge einer am Almkanal durchzuführenden außerordentlichen Abkehr eine Unterbrechung oder Einschränkung des Betriebes ihrer Anlagen erfahren, von der Abkehr vor der Vornahme derselben in Kenntnis zu setzen. Er hat darauf zu achten, daß die Arbeiten anläßlich der außerordentlichen Almabkehr nicht zum Schaden der übrigen Nutzungsberechtigten über Gebühr in die Länge gezogen werden.
(3) Der Almmeister hat in dem Falle, daß es sich um Abkehren zum Zwecke einer Schadensbehebung an einem der Zweigkanäle oder an der Dammkrone des Almhauptkanales oder der Zweigkanäle handelt (§ 2, Abs. 5 der Almkanalordnung), das Maß der Abkehr zu bestimmen (zum Beispiel 1/3, 1/4, 1/2 Abkehr).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise