Vorwort
Abschnitt I
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 1 § 1
§ 1 Fachrichtungen
(1) In Niederösterreich bestehen folgende lehrgangsmäßige Berufsschulen, denen jeweils ein Schülerheim angegliedert ist, mit den angeführten Fachrichtungen:
1. Berufsschule Edelhof:
- Landwirtschaft
- Betriebs- und Haushaltsmanagement
- Feldgemüsebau
- Obstbau und Obstverwertung
- Pferdewirtschaft
- Geflügelwirtschaft
- Bienenwirtschaft
- Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung
- Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
2. Berufsschule Langenlois:
- Gartenbau
(2) Weiters besteht am Standort der Berufsschule Edelhof eine lehrgangsmäßige Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre mit folgenden Fachrichtungen:
- Landwirtschaft
- Betriebs- und Haushaltsmanagement
- Feldgemüsebau
- Obstbau und Obstverwertung
- Fischereiwirtschaft
- Pferdewirtschaft
- Geflügelwirtschaft
- Bienenwirtschaft
- Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung
- Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Landwirtschaftliche Lagerhaltung
(3) Eine teilweise oder gänzliche Verlegung einzelner Lehrgänge ist mit Genehmigung der Schulbehörde aus pädagogischen, räumlichen, entfernungs- oder ausstattungsbedingten Umständen an den Standort einer entsprechenden landwirtschaftlichen Fachschule zulässig.
(4) Die Berufsschule Edelhof ist der Fachschule Edelhof angeschlossen.
(5) Die Berufsschule Langenlois ist der Fachschule Langenlois angeschlossen.
§ 2 § 2
§ 2 Unterrichtsausmaß
(1) Der Unterricht an Berufsschulen hat in jeder Schulstufe zehn Wochen zu dauern.
(2) Der Unterricht an Berufsschulen für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre hat zehn Wochen zu dauern.
(3) An Berufsschulen gemäß Abs. 1 und 2 ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
(4) Die Schulleitung kann über Antrag oder von Amts wegen Berufsschulpflichtige innerhalb eines Schuljahres in zwei aufeinanderfolgende Klassen einer Berufsschule einteilen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsschulpflicht oder der zeitgerechte Schulabschluss ermöglicht wird.
§ 3 § 3
§ 3 Übertrittsmöglichkeiten
Ohne Ablegung einer Einstufungsprüfung sind folgende Übertritte zulässig:
- nach erfolgreichem Abschluss der ersten Schulstufe einer Berufsschule in die zweite Schulstufe einer Berufsschule anderer Fachrichtung;
- nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Schulstufe einer Berufsschule in die zweite Schulstufe einer Berufsschule anderer Fachrichtung.
§ 4 § 4
§ 4 Stundentafeln und Lehrpläne
(1) Für den Unterricht an den Berufsschulen werden folgende Stundentafeln und Lehrpläne erlassen, die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthalten sind:
1. Berufsschulen:
A/1: Fachrichtung Landwirtschaft
A/2: Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement
A/3: Fachrichtung Feldgemüsebau
A/4: Fachrichtung Obstbau und Obstverwertung
A/5: Fachrichtung Pferdewirtschaft
A/6: Fachrichtung Geflügelwirtschaft
A/7: Fachrichtung Bienenwirtschaft
A/8: Fachrichtung Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche
Bioenergiegewinnung
A/9: Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
A/10: Fachrichtung Gartenbau
2. Berufsschulen für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre:
B/1: Fachrichtung Landwirtschaft
B/2: Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement
B/3: Fachrichtung Feldgemüsebau
B/4: Fachrichtung Obstbau und Obstverwertung
B/5: Fachrichtung Fischereiwirtschaft
B/6: Fachrichtung Pferdewirtschaft
B/7: Fachrichtung Geflügelwirtschaft
B/8: Fachrichtung Bienenwirtschaft
B/9: Fachrichtung Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung
B/10: Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
B/11: Fachrichtung Forstwirtschaft
B/12: Fachrichtung Landwirtschaftliche Lagerhaltung
(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, von den betreffenden Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassen.
§ 5 § 5
§ 5 Unterricht in Gruppen und in Kursform; Freigegenstände und Förderunterricht
(1) Die Schulleitung kann Unterricht in Gruppen vorsehen, sofern pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern.
(2) Eine Klasse darf im Unterrichtsgegenstand Englisch ab der Zahl von 24 Schülerinnen bzw. Schülern, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologie ab der Zahl von 19 Schülerinnen bzw. Schülern und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ab der Zahl von 31 Schülerinnen bzw. Schülern geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden,
- wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder
- wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Anzahl nicht für alle Schülerinnen bzw. Schüler der lehrplanmäßige Unterricht erteilt werden könnte.
Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Skilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Gruppen zu erteilen.
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, können als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Darüber hinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von 12 Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schülerinnen bzw. Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(6) Bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen derselben Schulstufe sind die Schülerinnen bzw. Schüler in Unterrichtsgegenstände mit gleichartigen Lehrinhalten nach Möglichkeit zu einer Klasse zusammenzufassen.
(7) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden; hierfür ist eine Mindestzahl von acht Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. In jeder Schulstufe darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs durchgeführt werden, wobei eine Schülerin bzw. ein Schüler höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf. Die Kursdauer darf je Pflichtgegenstand und Schulstufe höchstens zehn Unterrichtsstunden betragen.
§ 6 § 6
§ 6 Schulveranstaltungen
(1) Folgende Schulveranstaltungen können an Berufsschulen in jeder Schulstufe unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 36 Unterrichtsstunden durchgeführt werden:
- Lehrausgänge,
- Lehrfahrten und
- Sonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern).
(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrpersonen (Erzieherinnen bzw. Erziehern) zu leiten; für je 18 bis 25 teilnehmende Schülerinnen bzw. Schüler ist die Mitwirkung je einer Lehrperson (Erzieherin bzw. eines Erziehers) erforderlich. Bei Schulveranstaltungen mit besonderen Sicherheitsanforderungen ist je 14 bis 17 teilnehmenden Schülerinnen bzw. Schülern eine Lehrperson (eine Erzieherin bzw. ein Erzieher) notwendig.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung der Schulleitung durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
- die Veranstaltung der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dient,
- die Erfüllung des Lehrplanes nicht unvertretbar beeinträchtigt wird,
- der geordnete Ablauf des Unterrichtes für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schülerinnen bzw. Schüler sichergestellt ist,
- die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
- die körperliche Sicherheit, die Sittlichkeit der Schülerinnen bzw. Schüler und der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gefährdet sowie
- für die Veranstaltung die finanzielle Bedeckung gegeben ist.
(4) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Schulveranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70 % der Schülerinnen bzw. Schüler der Klasse voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülerinnen bzw. Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
Abschnitt II
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 7 § 7
§ 7 Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen
Die Fachschulen werden in folgenden Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen geführt:
1. Schulpflichtersetzende Fachschule:
- Fachrichtungen Betriebs- und Haushaltsmanagement sowie Landwirtschaft, mit drei Schulstufen. Die erste und zweite Schulstufe wird ganzjährig und die dritte Schulstufe saisonmäßig in der Dauer von acht Monaten geführt. Zwischen der zweiten und dritten Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von vier Monaten zu absolvieren.
- Fachrichtungen Gartenbau, Landwirtschaft mit dem bedeutsamen Fachgebiet Kleintierhaltung, Pferdewirtschaft und Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft mit vier Schulstufen. Die erste, zweite und vierte Schulstufe wird ganzjährig geführt. Zwischen der zweiten und vierten Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von zwölf Monaten zu absolvieren.
- Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement für Sozialbetreuungsberufe im ländlichen Raum mit vier Schulstufen. Die erste bis vierte Schulstufe wird ganzjährig geführt. Zwischen der zweiten und dritten Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von zwei Monaten zu absolvieren. Im Verlauf der vierten Schulstufe ist ein schulautonom festzulegendes Praktikum in der Dauer von drei bis sechs Monaten zu absolvieren.
- Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement mit dem bedeutsamen Fachgebiet Lebensmitteltechnik und Landwirtschaft mit dem bedeutsamen Fachgebiet Lebensmitteltechnik mit vier Schulstufen. Die erste und zweite Schulstufe wird ganzjährig, die dritte und vierte Schulstufe wird saisonmäßig in der Dauer von je fünf Monaten geführt. Zwischen der dritten und vierten Schulstufe ist ein Pflichtpraktikum in der Dauer von zehn Monaten zu absolvieren.
- Alle übrigen Fachrichtungen mit einem bedeutsamen Fachgebiet mit vier Schulstufen. Die erste und zweite Schulstufe wird ganzjährig, die dritte Schulstufe saisonmäßig in der Dauer von acht Monaten und die vierte Schulstufe saisonmäßig in der Dauer von einem Monat geführt. Zwischen der zweiten und dritten Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von vier Monaten und zwischen der dritten und vierten Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von zehn Monaten zu absolvieren.
2. Weiterführende Fachschule:
- Unternehmerinnen- und Unternehmerausbildung mit einem kaufmännisch-unternehmerischen Teil (mindestens 160 Stunden; Ersatz der Unternehmerprüfung) und einem Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung-Vorbereitungsteil und der Organisation einer saisonmäßigen Schule.
- Meisterinnen- und Meisterfachschule mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule.
- Bäuerinnen- und Bauernschule mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule.
- Berufsreifevorbereitungslehrgang mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule.
§ 8 § 8
§ 8 Fachrichtungen und Standorte
(1) Die Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen an den angeführten Standorten geführt:
1. Schulpflichtersetzende Fachschule:
- Fachrichtung Landwirtschaft an den Standorten Edelhof, Gießhübl, Hohenlehen, Hollabrunn, Mistelbach, Obersiebenbrunn, Pyhra und Warth
- Fachrichtung Landwirtschaft mit dem bedeutsamen Fachgebiet Kleintierhaltung in Hollabrunn und mit dem bedeutsamen Fachgebiet Einzelhandel in Pyhra
- Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement an den Standorten Edelhof, Gießhübl, Hollabrunn, Obersiebenbrunn, Mistelbach, Pyhra, Expositur Unterleiten der Fachschule Hohenlehen und Warth
- Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement mit dem bedeutsamen Fachgebiet Einzelhandel am Standort Pyhra, mit dem bedeutsamen Fachgebiet Tourismus an den Standorten Edelhof und Expositur Unterleiten der Fachschule Hohenlehen, mit dem bedeutsamen Fachgebiet Eco Design am Standort Expositur Unterleiten der Fachschule Hohenlehen
- Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement für Sozialbetreuungsberufe im ländlichen Raum an den Standorten Mistelbach, Warth und Edelhof
- Fachrichtung Gartenbau am Standort Langenlois
- Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft am Standort Krems
- Fachrichtung Pferdewirtschaft am Standort Tullnerbach
- Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement und Landwirtschaft jeweils mit dem bedeutsamen Fachgebiet Lebensmitteltechnik am Standort Pyhra
2. Weiterführende Fachschule:
- Unternehmerinnen- und Unternehmerausbildung an allen Standorten gemäß Z 1
- Meisterinnen- und Meisterfachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, an den Standorten Edelhof, Gießhübl, Hohenlehen, Hollabrunn, Mistelbach, Obersiebenbrunn, Pyhra und Warth
- Meisterinnen- und Meisterfachschule, Fachrichtung Gartenbau, am Standort Langenlois
- Bäuerinnen- und Bauernschule an den Standorten Edelhof, Gießhübl, Hohenlehen, Hollabrunn, Mistelbach, Obersiebenbrunn, Pyhra und Warth
- Berufsreifevorbereitungslehrgang an den Standorten Hollabrunn und Gießhübl
(2) Allen Fachschulen (samt Exposituren) ist ein Schülerheim angegliedert.
(3) Den Fachschulen Edelhof, Gießhübl, Hohenlehen, Hollabrunn (samt Außenstelle Retz), Krems, Langenlois, Mistelbach, Obersiebenbrunn, Pyhra, Tullnerbach und Warth ist ein Lehr- und Versuchsbetrieb angegliedert.
(4) Den Fachschulen Gießhübl, Hollabrunn (samt Außenstelle Retz), Krems (samt Außenstelle Gumpoldskirchen), Langenlois, Mistelbach, Pyhra und Warth ein Labor angegliedert.
§ 9 § 9
§ 9 Stundentafeln und Lehrpläne
Für den Unterricht an den Fachschulen werden folgende in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Stundentafeln und Lehrpläne erlassen:
1. Schulpflichtersetzende Fachschulen:
C/1: Fachrichtung Landwirtschaft
C/1a: Fachrichtung Landwirtschaft mit dem bedeutsamen Fachgebiet Kleintierhaltung
C/1b: Fachrichtung Landwirtschaft mit dem bedeutsamen Fachgebiet Einzelhandel
C/1c: Fachrichtung Landwirtschaft mit dem bedeutsamen Fachgebiet Lebensmitteltechnik
C/2: Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement
C/2a: Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement mit dem bedeutsamen Fachgebiet Tourismus
C/2b: Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement mit dem bedeutsamen Fachgebiet Eco Design
C/2c: Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement mit dem bedeutsamen Fachgebiet Einzelhandel
C/2d: Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement für Sozialbetreuungsberufe im Ländlichen Raum
C/2e: Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement mit dem bedeutsamen Fachgebiet Lebensmitteltechnik
C/3: Fachrichtung Gartenbau
C/4: Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
C/5: Fachrichtung Pferdewirtschaft
2. Weiterführende Fachschulen:
D/1: Unternehmerinnen- und Unternehmerausbildung
D/2: Meisterinnen- und Meisterfachschule, Fachrichtung Landwirtschaft
D/3: Meisterinnen- und Meisterfachschule, Fachrichtung Gartenbau
D/4: Bäuerinnen- und Bauernschule
D/5: Berufsreifevorbereitungslehrgang
§ 10 § 10
§ 10 Schulpflichtersetzende Fachschulen
(1) Schulpflichtersetzende Fachschulen sind berufsbildende mittlere landwirtschaftliche Schulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht erfüllt werden können.
(2) An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
§ 11 § 11
§ 11 Übertrittsmöglichkeiten
(1) Der Übertritt von einer schulpflichtersetzenden Fachschule mit einem bedeutsamen Fachgebiet in eine schulpflichtersetzende Fachschule derselben Fachrichtung ohne besonderem Fachgebiet ist am Ende jeder Schulstufe möglich.
(2) Der Übertritt in eine andere Fachrichtung ist nur in Verbindung mit einer Einstufungsprüfung zulässig.
§ 12 § 12
§ 12 Pflichtpraxis
(1) Die Pflichtpraxis muss in einem geeigneten facheinschlägigen Betrieb absolviert werden. Die Eignung ist bei nicht landwirtschaftlichen Betrieben durch die Schulleitung zu überprüfen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist geeignet, wenn
- der Betrieb von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrbetrieb und die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer als Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter (Ausbilderin bzw. Ausbildner) anerkannt wurden (§ 8 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030) oder
- die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter (Ausbilderin bzw. Ausbildner) anerkannt wurde oder selbst Absolventin bzw. Absolvent einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Facharbeiterabschluss ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung besitzt und von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt wurde, dass der Betrieb den Arbeitsschutzvorschriften des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 121/2021, entspricht.
(2) Die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer hat die Beauftragte bzw. den Beauftragten der Schule (Schulbehörde) den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und sich zur Zusammenarbeit mit jenen bereitzuerklären.
(3) Während der gesamten Praxiszeit ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet,
- Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,
- Aufzeichnungen zu führen und
- bei den Besuchen durch eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten der Schule (Schulbehörde) mündlich über ihre bzw. seine Tätigkeiten und ihre bzw. seine Aufzeichnungen zu berichten.
(4) Die Schülerin bzw. der Schüler hat die Absolvierung der landwirtschaftlichen Praxis oder der gewerblichen Praxis oder Lehre durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
§ 13 § 13
§ 13 Unternehmerinnen- und Unternehmerausbildung
(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Unternehmerinnen- und Unternehmerausbildung sind:
- die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren Schule oder ein Facharbeiterabschluss oder
- die Vollendung des 20. Lebensjahres
(2) Der Unterricht darf aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen sowie entsprechend den Bedürfnissen der Schülerinnen bzw. Schüler auch im ortsungebundenen Unterricht, am Abend und an schulfreien Tagen erfolgen.
§ 14 § 14
§ 14 Meisterinnen- und Meisterfachschule, Fachrichtung Landwirtschaft
(1) Die Meisterinnen- und Meisterfachschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Schulstufen in der Dauer von jeweils acht Wochen; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung anstreben, das hierfür notwendige Wissen anzubieten.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- Absolvierung einer landwirtschaftlichen Berufsschule, ausgenommen Fachrichtung Gartenbau, oder
- Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule, ausgenommen Fachrichtungen Gartenbau oder
- Absolvierung der ersten beiden Schulstufen einer landwirtschaftlichen Fachschule, ausgenommen Fachrichtungen Gartenbau, und Praxis in einem einschlägigen Betrieb in der Dauer von zwei Jahren oder
- Ablegung einer landwirtschaftlichen Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung
(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse oder durch eine Bestätigung über die absolvierte Pflichtpraxis nachzuweisen.
§ 15 § 15
§ 15 Meisterinnen- und Meisterfachschule, Fachrichtung Gartenbau
(1) Die Meisterinnen- und Meisterfachschule, Fachrichtung Gartenbau, ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Teilen in der Dauer von jeweils vier Monaten; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung anstreben, das hierfür notwendige Wissen anzubieten.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- die Ablegung einer Facharbeiterprüfung im Lehrberuf Gartenbau oder
- eine gleichwertige gartenbauliche Ausbildung.
(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.
§ 16 § 16
§ 16 Bäuerinnen- und Bauernschule
(1) Die Bäuerinnen- und Bauernschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule, um eine mehrberufliche Ausbildung zu ermöglichen.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren Schule oder
- die Vollendung des 20. Lebensjahres
(3) Der Unterricht darf aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen sowie entsprechend den Bedürfnissen der Schülerinnen bzw. Schüler auch im ortsungebundenen Unterricht, am Abend und an schulfreien Tagen erfolgen.
§ 17 § 17
§ 17 Unterricht in Gruppen und in Kursform; Jahrgangs- und klassenübergreifender Unterricht; Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Förderunterricht
(1) Bei jenen Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Gruppen” gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen. Bei der Teilung in Gruppen ist anzustreben, dass möglichst wenig Gruppen gebildet werden.
(2) Eine Klasse darf in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Wahlpflichtgegenstand (im Falle unterschiedlicher Lehrinhalte) ab der Zahl von 24 Schülerinnen bzw. Schülern, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologien ab der Zahl von 19 Schülerinnen bzw. Schülern und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Mathematik und Fachrechnen ab der Zahl von 31 Schülerinnen bzw. Schülern geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden,
- wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder
- wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Anzahl nicht für alle Schülerinnen bzw. Schüler der Unterricht erteilt werden könnte.
Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Gruppen zu erteilen.
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die im Lehrplan den selben Inhalt aufweisen, können zusammengezogen über mehrere Klassen unterrichtet werden. Darüber hinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Die Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen innerhalb einer Klasse und die danach erforderliche Teilung des Unterrichtes in den lehrplanmäßig vorgesehenen Fachgegenständen ist zulässig.
(6) In alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtgegenständen) darf der Unterricht in Gruppen klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(7) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von 12 Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schülerinnen bzw. Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Fachrechnen sowie Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden. Die Mindestzahl an Schülerinnen bzw. Schülern hierfür beträgt acht. In jedem Semester darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs mit höchstens 16 Unterrichtsstunden geführt werden, wobei eine Schülerin bzw. ein Schüler je Semester höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf.
§ 18 § 18
§ 18 Schulveranstaltungen
(1) An schulpflichtersetzenden Fachschulen können in jeder Schulstufe folgende Schulveranstaltungen unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 144 Unterrichtsstunden durchgeführt werden:
- Lehrausgänge,
- Lehrfahrten,
- Sonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern) und
- ergänzende Bildungsprogramme.
(2) § 6 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Abschnitt III
Abschlussprüfung zur Mittleren Reife
§ 19 § 19
§ 19 Abschlussprüfung zur Mittleren Reife
(1) Die schulpflichtersetzende Fachschule ist durch die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Haupttermin (in den letzten zwei Wochen), einen ersten Nebentermin (im folgenden September) und einen zweiten Nebentermin (im folgenden Februar) zu bestimmen.
(3) Zur Ablegung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten berechtigt, die den Abschlussjahrgang erfolgreich abgeschlossen haben oder die – ungeachtet der Bestimmung des § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, – in höchstens einem Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.
§ 20 § 20
§ 20 Prüfungskommission
(1) Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Landesschulinspektorin bzw. der Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen oder eine von ihr bzw. ihm bestellte Vertretungsperson. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden vertritt sie bzw. ihn die Schulleitung.
(2) Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind die Schulleitung, zwei Prüferinnen bzw. Prüfer und eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer. Die Prüferinnen bzw. Prüfer werden von der Landesschulinspektorin bzw. vom Landesschulinspektor bestellt.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit, wobei die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, die Schulleitung und die Lehrpersonen stimmberechtigt sind. Für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4) Als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:
- wer Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter oder Dienstgeberin bzw. Dienstgeber der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten war oder ist,
- wer mit der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihr bzw. ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist,
- wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzliche Vertretung der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ist,
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit gegenüber der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.
§ 21 § 21
§ 21 Umfang
(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife hat zu umfassen:
- eine schriftliche Abschlussarbeit,
- eine mündliche Prüfung,
- eine praktische Prüfung und
- eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch.
(2) Die schriftliche Abschlussarbeit kann entweder von einer Schülerin bzw. einem Schüler oder als Gruppenarbeit von zwei Schülerinnen bzw. Schülern erstellt werden. Die Themenstellung zu einem Thema aus dem Berufsfeld der angestrebten Facharbeiterin bzw. des angestrebten Facharbeiters unter Einbringung persönlicher Erfahrungen hat innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres in Abstimmung mit der Lehrperson zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Schulleitung. Die Abschlussarbeit ist der Lehrperson bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres vorzulegen. Die Lehrperson hat die korrigierte Abschlussarbeit binnen drei Wochen der bzw. dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag vorzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Präsentation der Abschlussarbeit und eine Aufgabe zum angestrebten Berufsfeld.
(4) Bei der praktischen Prüfung sind typische Arbeitsaufgaben durchzuführen.
(5) Die Klausurarbeit darf frühestens acht Wochen und spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres durchgeführt werden.
§ 22 § 22
§ 22 Prüfungsdauer
(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife darf an einem Tag durchgeführt werden. Sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.
(2) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 45 Minuten dauern, die praktische Prüfung nicht länger als 60 Minuten.
(3) Die Klausurarbeit dauert drei Stunden.
§ 23 § 23
§ 23 Prüfungsvorgang
(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei während der Prüfung mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein müssen.
(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; sie bzw. er hat Zuhörerinnen bzw. Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(3) Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift abzufassen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
- den Tag der Prüfung,
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- die Personaldaten der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten,
- die Beurteilungen,
- das Gesamtergebnis,
- die Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden.
§ 24 § 24
§ 24 Ergebnis
(1) Die Prüfungskommission hat festzusetzen, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “Mit gutem Erfolg bestanden”, “Bestanden” oder “Nicht bestanden” hat:
- “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn der Durchschnitt der vier Einzelnoten kleiner gleich 1,5 ist.
- “Mit gutem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn der Durchschnitt der vier Einzelnoten kleiner gleich zwei ist und keine Einzelnote auf “Genügend“ oder “Nicht genügend“ lautet.
- “Nicht bestanden” liegt vor, wenn mindestens eine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde.“
(2) Wenn die Abschlussarbeit für die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife mit “Nicht genügend” beurteilt wird, hat die Schulleitung mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein neues Thema festzulegen. Die neue Abschlussarbeit hat jedenfalls als Einzelarbeit zu erfolgen und ist drei Wochen vor dem ersten Nebentermin bei der Lehrperson abzugeben. Die Lehrperson hat die Abschlussarbeit binnen zwei Wochen der bzw. dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag zu übergeben. Die Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. Die positive Bewertung der Abschlussarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung.
(3) Wenn die schriftliche Klausurarbeit mit “Nicht genügend“ beurteilt wird, ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Kompensationsprüfung durchzuführen, wodurch sich die maximale Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 auf 60 Minuten verlängert. Sollte die Kompensationsprüfung mit “Nicht genügend“ beurteilt werden, darf die Klausurarbeit beim ersten Nebentermin wiederholt werden. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum zweiten Nebentermin die Klausurarbeit neuerlich wiederholen. Eine “Nicht bestandene” Klausurarbeit darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) Wenn die Beurteilung bei der mündlichen und/oder praktischen Prüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde, darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum ersten Nebentermin antreten. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum zweiten Nebentermin antreten. Eine “Nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Das Ergebnis der Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist im Jahres- und Abschlusszeugnis festzuhalten.
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
§ 25 § 25
§ 25 Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Vorschriften; Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung, LGBl. 5025/1 und die NÖ Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung außer Kraft.
Anlage 1
Anlage A/1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 01PDFAnlage 2
Anlage A/2
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 02PDFAnlage 3
Anlage A/3
Anl. 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 03PDFAnlage 4
Anlage A/4
Anl. 4
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 04PDFAnlage 5
Anlage A/5
Anl. 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 05PDFAnlage 6
Anlage A/6
Anl. 6
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 06PDFAnlage 7
Anlage A/7
Anl. 7
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 07PDFAnlage 8
Anlage A/8
Anl. 8
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 08PDFAnlage 9
Anlage A/9
Anl. 9
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 09PDFAnlage 10
Anlage A/10
Anl. 10
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage A 10PDFAnlage 11
Anlage B/1
Anl. 11
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 01PDFAnlage 12
Anlage B/2
Anl. 12
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 02PDFAnlage 13
Anlage B/3
Anl. 13
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 03PDFAnlage 14
Anlage B/4
Anl. 14
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 04PDFAnlage 15
Anlage B/5
Anl. 15
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 05PDFAnlage 16
Anlage B/6
Anl. 16
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 06PDFAnlage 17
Anlage B/7
Anl. 17
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 07PDFAnlage 18
Anlage B/8
Anl. 18
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 08PDFAnlage 19
Anlage B/9
Anl. 19
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 09PDFAnlage 20
Anlage B/10
Anl. 20
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 10PDFAnlage 21
Anlage B/11
Anl. 21
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 11PDFAnlage 22
Anlage B/12
Anl. 22
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage B 12PDFAnlage 23
Anlage C/1
Anl. 23
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C1PDFAnlage 24
Anlage C/1a
Anl. 24
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C1aPDFAnlage 25
Anlage C/1b
Anl. 25
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C1b PDFAnlage 26
Anlage C/1c
Anl. 26
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C1cPDFAnlage 27
Anlage C/2
Anl. 27
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C2PDFAnlage 28
Anlage C/2a
Anl. 28
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C2aPDFAnlage 29
Anlage C/2b
Anl. 29
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C2bPDFAnlage 30
Anlage C/2c
Anl. 30
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C2cPDFAnlage 31
Anlage C/2d
Anl. 31
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C2dPDFAnlage 32
Anlage C/2e
Anl. 32
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C2ePDFAnlage 33
Anlage C/3
Anl. 33
(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C3PDFAnlage 34
Anlage C/4
Anl. 34
(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C4PDFAnlage 35
Anlage C/5
Anl. 35
(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage C5PDFAnlage 36
Anlage D/3
Anl. 36
(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage D3PDFAnlage 37
Anl. 37
Anlage D/4 FA Betriebs- und Haushaltsmanagement
(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 38
Anl. 38
Anlage D/4 FA Bienenwirtschaft
(Anm.: Anlage 38 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 39
Anl. 39
Anlage D/4 FA Biomasseproduktion und Bioenergiegewinnung
(Anm.: Anlage 39 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 40
Anl. 40
Anlage D/4 FA Feldgemüsebau
(Anm.: Anlage 40 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 41
Anl. 41
Anlage D/4 FA Fischereiwirtschaft
(Anm.: Anlage 41 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 42
Anl. 42
Anlage D/4 FA Forstwirtschaft
(Anm.: Anlage 42 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 43
Anl. 43
Anlage D/4 FA Gartenbau
(Anm.: Anlage 43 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage D4 FA GartenbauPDFAnlage 44
Anl. 44
Anlage D/4 FA Geflügelhaltung
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 45
Anl. 45
Anlage D/4 FA Landwirtschaft
(Anm.: Anlage 45 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 46
Anl. 46
Anlage D/4 FA Obstbau und Obstverwertung
(Anm.: Anlage 46 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 47
Anl. 47
Anlage D/4 FA Pferdewirtschaft
(Anm.: Anlage 47 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 48
Anl. 48
Anlage D/4 FA Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
(Anm.: Anlage 48 ist als PDF dokumentiert)