(1) Die Meisterinnen- und Meisterfachschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Schulstufen in der Dauer von jeweils acht Wochen; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung anstreben, das hierfür notwendige Wissen anzubieten.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- Absolvierung einer landwirtschaftlichen Berufsschule, ausgenommen Fachrichtung Gartenbau, oder
- Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule, ausgenommen Fachrichtungen Gartenbau oder
- Absolvierung der ersten beiden Schulstufen einer landwirtschaftlichen Fachschule, ausgenommen Fachrichtungen Gartenbau, und Praxis in einem einschlägigen Betrieb in der Dauer von zwei Jahren oder
- Ablegung einer landwirtschaftlichen Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung
(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse oder durch eine Bestätigung über die absolvierte Pflichtpraxis nachzuweisen.
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