(1) Der Übertritt von einer schulpflichtersetzenden Fachschule mit einem bedeutsamen Fachgebiet in eine schulpflichtersetzende Fachschule derselben Fachrichtung ohne besonderem Fachgebiet ist am Ende jeder Schulstufe möglich.
(2) Der Übertritt in eine andere Fachrichtung ist nur in Verbindung mit einer Einstufungsprüfung zulässig.
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