(1) Folgende Schulveranstaltungen können an Berufsschulen in jeder Schulstufe unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 36 Unterrichtsstunden durchgeführt werden:
- Lehrausgänge,
- Lehrfahrten und
- Sonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern).
(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrpersonen (Erzieherinnen bzw. Erziehern) zu leiten; für je 18 bis 25 teilnehmende Schülerinnen bzw. Schüler ist die Mitwirkung je einer Lehrperson (Erzieherin bzw. eines Erziehers) erforderlich. Bei Schulveranstaltungen mit besonderen Sicherheitsanforderungen ist je 14 bis 17 teilnehmenden Schülerinnen bzw. Schülern eine Lehrperson (eine Erzieherin bzw. ein Erzieher) notwendig.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung der Schulleitung durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
- die Veranstaltung der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dient,
- die Erfüllung des Lehrplanes nicht unvertretbar beeinträchtigt wird,
- der geordnete Ablauf des Unterrichtes für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schülerinnen bzw. Schüler sichergestellt ist,
- die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
- die körperliche Sicherheit, die Sittlichkeit der Schülerinnen bzw. Schüler und der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gefährdet sowie
- für die Veranstaltung die finanzielle Bedeckung gegeben ist.
(4) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Schulveranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70 % der Schülerinnen bzw. Schüler der Klasse voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülerinnen bzw. Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
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