(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei während der Prüfung mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein müssen.
(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; sie bzw. er hat Zuhörerinnen bzw. Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(3) Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift abzufassen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
- den Tag der Prüfung,
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- die Personaldaten der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten,
- die Beurteilungen,
- das Gesamtergebnis,
- die Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden.
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