(1) In Niederösterreich bestehen folgende lehrgangsmäßige Berufsschulen, denen jeweils ein Schülerheim angegliedert ist, mit den angeführten Fachrichtungen:
1. Berufsschule Edelhof:
- Landwirtschaft
- Betriebs- und Haushaltsmanagement
- Feldgemüsebau
- Obstbau und Obstverwertung
- Pferdewirtschaft
- Geflügelwirtschaft
- Bienenwirtschaft
- Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung
- Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
2. Berufsschule Langenlois:
- Gartenbau
(2) Weiters besteht am Standort der Berufsschule Edelhof eine lehrgangsmäßige Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre mit folgenden Fachrichtungen:
- Landwirtschaft
- Betriebs- und Haushaltsmanagement
- Feldgemüsebau
- Obstbau und Obstverwertung
- Fischereiwirtschaft
- Pferdewirtschaft
- Geflügelwirtschaft
- Bienenwirtschaft
- Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung
- Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Landwirtschaftliche Lagerhaltung
(3) Eine teilweise oder gänzliche Verlegung einzelner Lehrgänge ist mit Genehmigung der Schulbehörde aus pädagogischen, räumlichen, entfernungs- oder ausstattungsbedingten Umständen an den Standort einer entsprechenden landwirtschaftlichen Fachschule zulässig.
(4) Die Berufsschule Edelhof ist der Fachschule Edelhof angeschlossen.
(5) Die Berufsschule Langenlois ist der Fachschule Langenlois angeschlossen.
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