(1) Die Prüfungskommission hat festzusetzen, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “Mit gutem Erfolg bestanden”, “Bestanden” oder “Nicht bestanden” hat:
- “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn der Durchschnitt der vier Einzelnoten kleiner gleich 1,5 ist.
- “Mit gutem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn der Durchschnitt der vier Einzelnoten kleiner gleich zwei ist und keine Einzelnote auf “Genügend“ oder “Nicht genügend“ lautet.
- “Nicht bestanden” liegt vor, wenn mindestens eine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde.“
(2) Wenn die Abschlussarbeit für die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife mit “Nicht genügend” beurteilt wird, hat die Schulleitung mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein neues Thema festzulegen. Die neue Abschlussarbeit hat jedenfalls als Einzelarbeit zu erfolgen und ist drei Wochen vor dem ersten Nebentermin bei der Lehrperson abzugeben. Die Lehrperson hat die Abschlussarbeit binnen zwei Wochen der bzw. dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag zu übergeben. Die Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. Die positive Bewertung der Abschlussarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung.
(3) Wenn die schriftliche Klausurarbeit mit “Nicht genügend“ beurteilt wird, ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Kompensationsprüfung durchzuführen, wodurch sich die maximale Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 auf 60 Minuten verlängert. Sollte die Kompensationsprüfung mit “Nicht genügend“ beurteilt werden, darf die Klausurarbeit beim ersten Nebentermin wiederholt werden. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum zweiten Nebentermin die Klausurarbeit neuerlich wiederholen. Eine “Nicht bestandene” Klausurarbeit darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) Wenn die Beurteilung bei der mündlichen und/oder praktischen Prüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde, darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum ersten Nebentermin antreten. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum zweiten Nebentermin antreten. Eine “Nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Das Ergebnis der Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist im Jahres- und Abschlusszeugnis festzuhalten.
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