(1) Die Schulleitung kann Unterricht in Gruppen vorsehen, sofern pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern.
(2) Eine Klasse darf im Unterrichtsgegenstand Englisch ab der Zahl von 24 Schülerinnen bzw. Schülern, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologie ab der Zahl von 19 Schülerinnen bzw. Schülern und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ab der Zahl von 31 Schülerinnen bzw. Schülern geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden,
- wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder
- wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Anzahl nicht für alle Schülerinnen bzw. Schüler der lehrplanmäßige Unterricht erteilt werden könnte.
Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Skilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Gruppen zu erteilen.
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, können als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Darüber hinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von 12 Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schülerinnen bzw. Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(6) Bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen derselben Schulstufe sind die Schülerinnen bzw. Schüler in Unterrichtsgegenstände mit gleichartigen Lehrinhalten nach Möglichkeit zu einer Klasse zusammenzufassen.
(7) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden; hierfür ist eine Mindestzahl von acht Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. In jeder Schulstufe darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs durchgeführt werden, wobei eine Schülerin bzw. ein Schüler höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf. Die Kursdauer darf je Pflichtgegenstand und Schulstufe höchstens zehn Unterrichtsstunden betragen.
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