(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife hat zu umfassen:
- eine schriftliche Abschlussarbeit,
- eine mündliche Prüfung,
- eine praktische Prüfung und
- eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch.
(2) Die schriftliche Abschlussarbeit kann entweder von einer Schülerin bzw. einem Schüler oder als Gruppenarbeit von zwei Schülerinnen bzw. Schülern erstellt werden. Die Themenstellung zu einem Thema aus dem Berufsfeld der angestrebten Facharbeiterin bzw. des angestrebten Facharbeiters unter Einbringung persönlicher Erfahrungen hat innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres in Abstimmung mit der Lehrperson zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Schulleitung. Die Abschlussarbeit ist der Lehrperson bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres vorzulegen. Die Lehrperson hat die korrigierte Abschlussarbeit binnen drei Wochen der bzw. dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag vorzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Präsentation der Abschlussarbeit und eine Aufgabe zum angestrebten Berufsfeld.
(4) Bei der praktischen Prüfung sind typische Arbeitsaufgaben durchzuführen.
(5) Die Klausurarbeit darf frühestens acht Wochen und spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres durchgeführt werden.
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