(1) An schulpflichtersetzenden Fachschulen können in jeder Schulstufe folgende Schulveranstaltungen unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 144 Unterrichtsstunden durchgeführt werden:
- Lehrausgänge,
- Lehrfahrten,
- Sonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern) und
- ergänzende Bildungsprogramme.
(2) § 6 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
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