(1) Der Unterricht an Berufsschulen hat in jeder Schulstufe zehn Wochen zu dauern.
(2) Der Unterricht an Berufsschulen für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre hat zehn Wochen zu dauern.
(3) An Berufsschulen gemäß Abs. 1 und 2 ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
(4) Die Schulleitung kann über Antrag oder von Amts wegen Berufsschulpflichtige innerhalb eines Schuljahres in zwei aufeinanderfolgende Klassen einer Berufsschule einteilen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsschulpflicht oder der zeitgerechte Schulabschluss ermöglicht wird.
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