(1) Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Landesschulinspektorin bzw. der Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen oder eine von ihr bzw. ihm bestellte Vertretungsperson. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden vertritt sie bzw. ihn die Schulleitung.
(2) Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind die Schulleitung, zwei Prüferinnen bzw. Prüfer und eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer. Die Prüferinnen bzw. Prüfer werden von der Landesschulinspektorin bzw. vom Landesschulinspektor bestellt.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit, wobei die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, die Schulleitung und die Lehrpersonen stimmberechtigt sind. Für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4) Als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:
- wer Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter oder Dienstgeberin bzw. Dienstgeber der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten war oder ist,
- wer mit der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihr bzw. ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist,
- wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzliche Vertretung der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ist,
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit gegenüber der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.
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