(1) Schulpflichtersetzende Fachschulen sind berufsbildende mittlere landwirtschaftliche Schulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht erfüllt werden können.
(2) An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise