(1) Bei jenen Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Gruppen” gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen. Bei der Teilung in Gruppen ist anzustreben, dass möglichst wenig Gruppen gebildet werden.
(2) Eine Klasse darf in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Wahlpflichtgegenstand (im Falle unterschiedlicher Lehrinhalte) ab der Zahl von 24 Schülerinnen bzw. Schülern, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologien ab der Zahl von 19 Schülerinnen bzw. Schülern und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Mathematik und Fachrechnen ab der Zahl von 31 Schülerinnen bzw. Schülern geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden,
- wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder
- wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Anzahl nicht für alle Schülerinnen bzw. Schüler der Unterricht erteilt werden könnte.
Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Gruppen zu erteilen.
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die im Lehrplan den selben Inhalt aufweisen, können zusammengezogen über mehrere Klassen unterrichtet werden. Darüber hinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Die Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen innerhalb einer Klasse und die danach erforderliche Teilung des Unterrichtes in den lehrplanmäßig vorgesehenen Fachgegenständen ist zulässig.
(6) In alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtgegenständen) darf der Unterricht in Gruppen klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(7) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von 12 Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schülerinnen bzw. Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Fachrechnen sowie Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden. Die Mindestzahl an Schülerinnen bzw. Schülern hierfür beträgt acht. In jedem Semester darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs mit höchstens 16 Unterrichtsstunden geführt werden, wobei eine Schülerin bzw. ein Schüler je Semester höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf.
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