(1) Die Pflichtpraxis muss in einem geeigneten facheinschlägigen Betrieb absolviert werden. Die Eignung ist bei nicht landwirtschaftlichen Betrieben durch die Schulleitung zu überprüfen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist geeignet, wenn
- der Betrieb von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrbetrieb und die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer als Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter (Ausbilderin bzw. Ausbildner) anerkannt wurden (§ 8 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030) oder
- die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter (Ausbilderin bzw. Ausbildner) anerkannt wurde oder selbst Absolventin bzw. Absolvent einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Facharbeiterabschluss ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung besitzt und von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt wurde, dass der Betrieb den Arbeitsschutzvorschriften des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 121/2021, entspricht.
(2) Die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer hat die Beauftragte bzw. den Beauftragten der Schule (Schulbehörde) den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und sich zur Zusammenarbeit mit jenen bereitzuerklären.
(3) Während der gesamten Praxiszeit ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet,
- Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,
- Aufzeichnungen zu führen und
- bei den Besuchen durch eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten der Schule (Schulbehörde) mündlich über ihre bzw. seine Tätigkeiten und ihre bzw. seine Aufzeichnungen zu berichten.
(4) Die Schülerin bzw. der Schüler hat die Absolvierung der landwirtschaftlichen Praxis oder der gewerblichen Praxis oder Lehre durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
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