Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Vorwort
§ 1
l. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(l) Diese Verordnung gilt für nichtöffentliche Wege (Güterwege) und für Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege). Sie ist sinngemäß auch für andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (zum Beispiel Seilriesen) anzuwenden. Es muß sich in allen Fällen um Bringungsanlagen im Sinne des § 4 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 - im folgenden kurz GSLG genannt - handeln.
(2) Die Behörden haben diese Verordnung bei den Bau- und Benützungsbewilligungen im Sinne des § 5 GSLG zu beachten.
§ 2
2. Abschnitt
Güterwege
§ 2
Steigungen
(l) Bei der Festlegung von Steigungen ist auf die Geländegestaltung, die Bodenbeschaffenheit, den Verkehrsbedarf (Verkehrsdichte) und auf die Art der Verkehrsmittel Bedacht zu nehmen.
(2) Die Steigungen sind möglichst niedrig zu halten. In der Regel sollen 12 Prozent nicht überschritten werden.
§ 3
§ 3
Fahrbahnbreite
Es ist eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m anzustreben. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere wenn der Zweck des Weges eine geringere Fahrbahnbreite vertretbar erscheinen läßt.
§ 4
§ 4
Ausweichstellen
Der Baubescheid hat, wenn erforderlich, Bestimmungen über die Errichtung von Ausweichstellen (Ausweichen) zu enthalten.
§ 5
§ 5
Kehren (Kurven)
(l) In der Regel ist der Achsradius (Krümmungsradius) nicht unter 7 m zu bemessen.
(2) In den Kehren und Kurven ist nach Möglichkeit die Fahrbahn zu verbreitern und die Steigung zu ermäßigen.
§ 6
§ 6
Sicherheitsvorkehrungen bei Gefahrenstellen
Gefahrenstellen sind als solche zu kennzeichnen und, bei stärkerem Verkehr, hinreichend abzusichern, etwa durch Anbringen von Geländern, Leitplanken, Leitschienen, Leitpflöcken, Mauern usw.
§ 7
§ 7
Brücken und ähnliche Objekte
(l) Die Tragfähigkeit von Brücken und ähnlichen Obiekten hat mindestens 16 t zu betragen. Bei Wegen ohne LKW-Verkehr kann eine geringere Tragfähigkeit vorgesehen werden.
(2) Vor Brücken und ähnlichen Objekten ist die Tragfähigkeit durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen; bei mehreren Objekten genügt ein einmaliger Hinweis.
§ 8
§ 8
Wasserhaltung
Auf die schadlose Ableitung der Oberflächenwässer ist Bedacht zu nehmen. Die notwendigen Maßnahmen der Wasserhaltung sind anzuordnen (Durchlässe, Sickerschlitze, Drainagen usw).
§ 9
§ 9
Lageplan und andere technische Unterlagen
(l) Zur Erlangung der Baubewilligung ist die Vorlage eines Lageplanes im Katastermaßstab, mit eingezeichneter Trasse, notwendig.
(2) Bei Brücken, Stützkonstruktionen und anderen wichtigen Objekten kann die Behörde die Vorlage weiterer technischer Unterlagen anordnen (technischer Bericht, statische Berechnungen usw).
§ 10
3. Abschnitt
Seilwege
§ 10
Allgemeine Bestimmungen
(l) Hinsichtlich der Seilschwebebahnen für Materialtransport (Materialseilbahnen) wird die ÖNORM V 4001 für verbindlich erklärt.
(2) Für Seilbahnen mit Personenbeförderung (§ 6 GSLG) — in der Folge kurz Seilbahnen genannt — gelten außerdem die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 11
l. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen über den Bau
und den Betrieb
§ 11
Art der Ausführung
(l) Seilbahnen müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und betrieben werden.
(2) Seilbahnen können als ein- oder zweispurige Seilbahnen ausgeführt werden. Sie dürfen kein offenes Zugseil besitzen und müssen im Pendelverkehr betrieben werden.
§ 12
§ 12
Meldepflicht
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesondere Unfälle, sind der Behörde zu melden.
§ 13
§ 13
Bauverbots- und Sicherheitsbereich
(l) Der seitliche Abstand zwischen dem Lichtraumprofil und Bauwerken, die nicht zur Seilbahn gehören, hat mindestens 6 m, zwischen diesen und Stationsbauwerken mindestens 4 m und zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern u. dgl. mindestens l m zu betragen.
(2) Gebäude dürfen von Seilbahnen nicht überquert werden. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um Bauwerke untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf unter Berücksichtigung der Normalschneelage 2,50 m nicht unterschreiten. Wenn der Gefährdungsbereich eingezäunt wird, kann die Behörde jedoch einen geringeren Abstand zulassen. Unbeschadet einer Bewilligungspflicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften muß dieser Abstand bei Überquerung von Straßen mindestens 4,50 m betragen. Mit Zustimmung des Straßenerhalters kann ein geringerer Abstand zugelassen werden, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist.
(4) Bei Spannfeldern von über 100 m Länge müssen die in Abs 3 genannten Abstände auch unter Einrechnung eines Zuschlages von 10 Prozent zum größten errechneten Durchhang vorhanden sein.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen des Abs 1 Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist.
§ 14
2. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Bau
§ 14
Bauentwurf
(l) Dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Abänderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Der Bauentwurf hat zu enthalten:
a) eine Übersichtskarte mit eingezeichneter Bahntrasse im Maßstab von mindestens 1:50.000;
b) einen Lageplan im Maßstab mindestens 1:2880, in dem die Seilbahntrasse, Stationen und Streckenbauwerke, alle Kreuzungen mit elektrischen und sonstigen Leitungen, Straßen, Wasserläufen und dgl. sowie alle in der Nähe der Seilbahn liegenden Bauwerke eingezeichnet sind;
c) einen Längenschnitt im Maßstab von mindestens 1:1000 mit eingezeichnetem Gelände und Seillinien (größter und kleinster Tragseildurchhang, tiefste Zugseillage sowie den in lit b verlangten Eintragungen;
d) die Geländequerschnitte rechtwinkelig zur Bahnachse im Maßstab von mindestens 1:200, soweit sie für die Höhe der Seilführung von Bedeutung sind;
e) ein Verzeichnis der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn berührten Liegenschaften und Rechte bzw. den rechtskräftigen Bescheid der Behörde über die eingeräumten Bringungsrechte;
f) eine schematische Darstellung der Streckenbauwerke im Auf- und Seitenriß;
g) einen Übersichtsplan der Fahrbetriebsmittel samt Befestigungseinrichtungen mit dem Zugseil;
h) eine schematische Darstellung der Antriebsanordnung;
i) einen Bauplan der Stationsbauten im Maßstab von mindestens 1:100 mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten samt schematischer Einzeichnung der maschinellen Einrichtungen sowie eine Baubeschreibung;
j) eine Vorberechnung der Seile und des Kraftbedarfes;
k) die Schaltpläne für den Starkstromteil der Anlage, den Sicherheitsstromkreis, die Fernsprech- und Signalkreise;
l) eine ausführliche Beschreibung der Anlage, wie Lage der Trasse, Antriebsmaschine samt allen Bremseinrichtungen und Spannvorrichtungen für die Seile, elektrischen Einrichtungen (Stromzuführung, Sicherheitseinrichtungen, Signal-, Fernsprechanlagen usw), Streckenbauwerke, Fahrbetriebsmittel und Bergeeinrichtungen.
(3) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
§ 15
§ 15
Bauabstand
Der Abstand der Stationsbauwerke und Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 4 m zu betragen, wenn nicht der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einem geringeren Abstand zustimmt.
§ 16
§ 16
Allgemeine Bauvorschriften
(l) Die Achse der Seilbahn muß im Grundriß geradlinig verlaufen.
(2) Bei Überquerung von Straßen sind, soweit die Straßenverkehrsordnung nichts anderes bestimmt, Hinweise auf die Seilbahnkreuzung anzubringen.
(3) Die Fahrgeschwindigkeit darf 4 m pro Sekunde nicht überschreiten.
(4) Für die Anfertigung aller Teile, bei deren Bruch Menschenleben gefährdet werden können, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Güteeigenschaften nachgewiesen sind.
(5) Alle nicht wetterbeständigen Bauteile sind, soweit sie der Witterung ausgesetzt sind, entsprechend zu schützen. Brennbare Teile der Stationen sind mit einem schwer entflammbaren Anstrich zu versehen.
(6) Die mit dem Bau der Seilbahn beauftragten Firmen haben über die fachgemäße Ausführung sowie über die Einhaltung der von der Behörde erlassenen Vorschreibungen schriftliche Erklärungen abzugeben.
(7) Zur Leitung des gesamten Bauvorhabens ist ein im Bau von Seilbahnen erfahrener Bauleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Behörde.
§ 17
§ 17
Lichtraumprofil und Spurweite
(l) Zur Bestimmung des lichten Raumes für die Fahrbetriebsmittel ist eine Querpendelung von 20 Prozent und eine Längspendelung von 30 Prozent des Fahrbetriebsmittels anzunehmen.
(2) Bei besonders steilen Bahnen kann das Maß der anzunehmenden Längspendelung durch die Behörde verringert werden.
(3) Die Fahrbetriebsmittel müssen auf der Strecke unter Berücksichtigung einer Querpendelung von 20 Prozent von allen festen Bauteilen, die zur Seilbahn gehören, einen Mindestabstand von 50 cm besitzen. Sofern im Bereich der verzögerten Einfahrt dieser freie Abstand bei Stützen nicht erreicht werden kann, sind Führungen anzubringen, die so anzuordnen sind, daß eine Auspendelung der Wagen zur Stütze bis mindestens 12 Prozent möglich ist.
(4) In den Stationen sind Einrichtungen anzubringen, die den längs- und querpendelnden Wagen sicher einführen und ein Querpendeln beim Ein- und Aussteigen verhindern.
(5) Bei zweispurigen Seilbahnen muß die Mindestspurweite so groß sein, daß zwischen den sich begegnenden, um 20 Prozent zueinander ausgependelten Fahrbetriebsmitteln ein freier Abstand von mindestens l m verbleibt. In Seilfeldern, in denen keine Begegnung stattfindet, und bei einspurigen Anlagen ist zwischen dem um 20 Prozent ausgependelten Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden nicht ausgependelten Seil ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
(6) In Seilfeldern von über 300 m Länge sind die im § 13 Abs 1 und § 17 Abs 5 geforderten Abstände je 100 m Mehrlänge um 20 cm zu vergrößern.
(7) Bei einspurigen Bahnen sind die Abstände des Zugseiles auf der Leerseite gemäß § 13 Abs 1 gleich wie auf der Fahrbahnseite einzuhalten.
(8) Der infolge Änderung der Spurweite bei den Seilauflagern auftretende horizontale Ablenkwinkel darf l Prozent nicht überschreiten.
§ 18
§ 18
Belastungsgrößen und Sicherheiten
(l) Für die Berechnung und Ausführung der Hochbauten, soweit sie der Verankerung, Abstützung und Ablenkung der Seile oder der Verankerung und Abstützung der maschinellen Ausrüstung der Stationen dienen, der Fundamente und der Streckenbauwerke sind folgende Belastungsgrößen zugrunde zu legen:
a) Belastungsfall A (in Betrieb)
Als Belastungsgrößen sind anzunehmen:
l. Eigenlast des Tragwerkes
2. Seillast
Als Seillast gelten jene Kräfteeinwirkungen, welche infolge der Ablenkung der Seile an den Seilunterstützungspunkten unter Zugrundelegung der jeweils ungünstigsten Seilspannkräfte auftreten. Die ungünstigste Tragseilspannkraft an dem Seilunterstützungspunkt ist aus der Summe der in der Seilachse wirkenden Zugkräfte (der Grundspannkraft, der Höhenspannkraft, dem Reibungswiderstand an den Seilauflagern — Reibwert 0,10 —) und die im ungünstigsten Sinne wirkende Seilreibung an dem Seilunterstützungspunkt zu ermitteln. Die ungünstigste Seilspannkraft der bewegenden Seile an dem Seilunterstützungspunkt ist aus der Summe der in der Seilachse wirkenden Zugkräfte (der Grundspannkraft, der Höhenspannkraft) zu ermitteln, wobei die Reibung der Seilunterstützungspunkte vernachlässigt werden kann.
3. Verkehrslast
Die ungünstigsten Einwirkungen der auf der Strecke befindlichen vollen und leeren Fahrbetriebsmittel.
4. Seilreibungskräfte
Für die Tragseile ist an dem Seilunterstützungspunkt des Tragwerkes eine im ungünstigsten Sinne wirkende zusätzliche Seilreibungskraft — Reibwert 0,20 — in Rechnung zu stellen. Die Seilreibungskräfte, welche auf das Tragwerk übertragen werden, können auf beiden Fahrbahnseiten gleichgerichtet
(bergwärts oder talwärts) und entgegengesetzt gerichtet werden.
Die Seilreibung der bewegenden Seile ist in der Regel nicht zu berücksichtigen.
5. Windlast
a) Die auf die Seilbahn wirkende Windlast ist waagrecht in der jeweils die ungünstigste Beanspruchung ergebenden Richtung anzunehmen und beträgt auf die Flächeneinheit w = c. q. Dabei ist q der Staudruck in kp/m2 und c ein Beiwert, der von der Windangriffsfläche abhängt. Der Staudruck beträgt q = 75 kp/m2. Für die Berücksichtigung des böenartigen Auftretens des Windes kann eine Abminderung der schrägen Feldweite
1* auf l = 100 ± 600 l* - 150.000
(l fiktive Feldweite) berücksichtigt werden.
b) Die Beiwerte (c-Werte) der Windangriffsfläche betragen:
Für Seile und Drähte c = 1,2
Streckenbauwerke
(Tragwerke) etc. c = 0,4 bis 2,8
6. Dynamische Einwirkungen
Die während des Betriebes (Belastungsfall A) auftretenden Schwingungswirkungen an den Tragwerken sind durch den dynamischen Beiwert zu erfassen. Für sämtliche von den Seilen auf die Tragwerke wirkenden äußeren Kräfte (einschließlich Windlast) beträgt der dynamische Beiwert 1,3.
7. Kräfte durch andere Einwirkungen
Einwirkungen von Erddruck, Wasserdruck, Auftrieb, Kriechen und Schwinden sowie Vorspannen des Betons bei Verbundkonstruktionen, Stützpunktverschiebungen, Widerlager- und Pfeilerbewegungen, Lasten aus den auf den Tragwerken verlegten Freileitungen (Telefon- und Signalleitung) und Flugwarneinrichtungen etc. sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Einwirkungen, die für die praktische Bemessung erfahrungsgemäß ohne Bedeutung sind, dürfen vernachlässigt werden.
b) Belastungsfall B (außer Betrieb)
Als Belastungsgrößen sind anzunehmen:
1. Eigenlast des Tragwerkes wie bei Belastungsfall A
2. Seillast
wie bei Belastungsfall A. Ferner ist die einseitige Stützenlast infolge der durch den Wind auf einer Fahrbahnseite abgeworfenen Seile zu berücksichtigen.
3. Windlast
a) Die auf die Seilbahn wirkende Windlast ist waagrecht in der jeweiligen, die ungünstigste Beanspruchung ergebenden Richtung anzunehmen und beträgt auf die Flächeneinheit w = c. q. Dabei ist q der Staudruck in kp/m2 und c ein Beiwert, der von der Windangriffsfläche abhängt. Der Staudruck beträgt Q = 110 kp/m2 Für die Berechnung der Windlast kann wie bei Belastungsfall A unter 5 (a) die schräge Feldweite vermindert werden. In windexponierten Lagen ist mit der vollen Windlast zu rechnen.
b) Die Beiwerte (c-Werte) betragen für Seile und Drähte c = 1,2 für Fahrbetriebsmittel, sofern sich solche bei Betriebsstillstand auf der Strecke befinden, und für Streckenbauwerke (Tragwerke) etc. c = 0,4 bis 2,8
4. Kräfte durch andere Einwirkungen wie bei Belastungsfall A.
(2) Unter Zugrundelegung der Belastungsgrößen nach Abs 1 müssen Fundamente mindestens eine l,5fache Standsicherheit aufweisen, hiebei braucht der dynamische Beiwert von 1,3 nicht berücksichtigt zu werden. Die Erdauflast und die Wirkung des passiven Erddruckes darf außer bei festem Fels nicht berücksichtigt werden.
(3) Für die Bemessung der Tragwerksteile werden die in den jeweiligen ÖNORMEN festgelegten zulässigen Beanspruchungen für verbindlich erklärt.
(4) Für die maschinelle Ausrüstung der Stationen muß eine mindestens fünffache Sicherheit gegen Bruch gegeben sein.
(5) Die Bemessung der Fahrbetriebsmittel hat so zu erfolgen, daß bei Beförderung von Personen eine mindestens fünffache, bei Beförderung von Gütern eine mindestens 3,5 fache Sicherheit gegen Bruch gewährleistet ist.
§ 19
§ 19
Stationsbauwerke
(l) Stationsbauwerke sind so zu erstellen, daß sie den Anforderungen des Bahnbetriebes und des Brandschutzes entsprechen.
(2) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Wagenhalle vorzusehen. Eine Notbeleuchtung muß in beiden Stationen vorhanden sein.
(3) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der Seilbahn verhindert wird.
(4) In den Stationsbauwerken sind geeignete Feuerlöschgeräte und die erforderlichen Mittel für die erste Hilfeleistung bereitzuhalten.
(5) Auf die Zahl der Personen, die in einem Fahrbetriebsmittel befördert werden dürfen, das zulässige Ladegewicht, die zulässige Höhe, Breite und Länge der Förderlast sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen besonderen Hinweis aufmerksam zu machen.
§ 20
§ 20
Maschinelle Ausrüstung der Stationen
(l) Seilbahnen sind mit einem motorischen Antrieb auszustatten. Bei Überprüfungsfahrten muß eine Geschwindigkeit von 0,3 m/s dauernd eingehalten werden können.
(2) Der Antrieb muß möglichst erschütterungsfrei aufgestellt und in übersichtlicher Weise gegliedert sein.
(3) Der Führerstand ist so anzubringen, daß der Seilbahnwärter die Aus- und Einfahrt, die Anzeige- und Meßeinrichtungen sowie einen möglichst großen Teil der Strecke übersehen und alle für den Betrieb notwendigen Schaltbewegungen ausführen kann.
(4) Alle bewegten Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(5) Zur Kraftübertragung auf die Antriebsscheibe dürfen keine Flachriemen verwendet werden.
(6) Die Rutschsicherheit an der Antriebsscheibe muß so groß sein, daß die l,5fache größte auftretende Umfangskraft übertragen werden kann. Der Berechnung der Rutsch-Sicherheit ist bei mit Gummi gefütterten Seilrille ein Reibwert von 0,22 zugrunde zu legen. Als Treibscheibenfütterung sind nur Gummi oder synthetische Werkstoffe zulässig.
(7) Der Antrieb ist mit einer Betriebs- und einer Hauptbremse auszustatten, die als Doppelbackenbremsen oder Scheibenbremsen auszuführen sind. Eine Bremse muß auch als regulierbare Hand- oder Fußbremse verwendbar sein.
(8) Die Betriebsbremse muß automatisch wirksam werden, wenn
a) die Fahrgeschwindigkeit um 20 Prozent überschritten wird,
b) die Netzspannung ausfällt, oder Überstrom auftritt,
c) der Verbrennungsmotor aussetzt,
d) die Wagenendstellung überfahren wird,
e) der Fahrschalter in Nullstellung gebracht wird,
f) die Fahrgeschwindigkeit vor den Stationen nicht rechtzeitig auf l m/s herabgesetzt wird,
g) der Sicherheitsstromkreis unterbrochen wird,
h) der Einfahrtsüberwachungsschalter nicht überbrückt wird.
(9) Die Hauptbremse muß unmittelbar auf die Antriebsscheibe wirken und mechanisch ausgelöst oder betätigt werden können.
(10) Jede Bremse muß so gebaut sein, daß sie die Wagen in jeder Laststellung anzuhalten vermag. Jede Bremse ist für eine Bremsverzögerung von 0,4 m/s2 auszulegen.
(11) Am Führerstand ist ein nachstellbarer Wagenstandsanzeiger anzubringen. Am Wagenstandsanzeiger sind die Standorte der Stützen und Stationen kenntlich zu machen.
§ 21
§ 21
Streckenbauwerke
(l) Die Stützen sind als Stahl- oder Stahlbetonstützen auszubilden und standsicher zu verankern.
(2) Das Abspannen der Stützen mit Abspannseilen ist unzulässig.
(3) Der Leerseilablenkwinkel darf + 2 Prozent nicht unterschreiten. Wenn es die Auflagesicherheit des Tragseiles erfordert, sind Niederhaltekappen anzubringen; durch diese darf die Bewegung des Seiles in der Seilschuhrille nicht behindert werden.
(4) Der Halbmesser der Tragseilschuhe darf das 200-fache des Seildurchmessers nicht unterschreiten. Das Quadrat der Fahrgeschwindigkeit in m/s, geteilt durch den Seilschuhradius in m, darf den Wert 2,5 nicht überschreiten.
(5) Die Seilrille für das Tragseil muß dem Seildurchmesser angepaßt und so beschaffen sein, daß ein Herausdrücken des Tragseiles vermieden wird. Die Tragseilschuhrillen müssen glatt bearbeitet sein und erforderlichenfalls eine Schmiermöglichkeit, besitzen.
(6) Zur Führung des Zugseiles auf den Stützen müssen Zugseiltragrollen vorhanden sein, deren Anzahl nach der Größe der Auflagerlast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel einer Rolle hat sich nach dem zulässigen spezifischen Druck auf die Rolle bzw. Rollenfütterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Seilrollen an den Streckenbauwerken muß mindestens 200 mm betragen.
(7) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Tragrolle nicht sicher in diese zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(8) Bei der Konstruktion der Stützen ist ein Ausschwingen der Fahrbetriebsmittel in Fahrtrichtung um 30 Prozent zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind unter den Zugseiltragrollen Führungsleisten und am Wagendach Schleifleisten anzubringen.
(9) Die Freigängigkeit der Fahrbetriebsmittel bei den Streckenbauwerken muß für die größtzulässige Längs- und Querpendelung unter Berücksichtigung einer Abnützung der Zugseiltragrollen und Laufwerkrollen von l cm vorhanden sein.
(10) Die Führungen bei den Stützen müssen so angebracht sein, daß die Fahrbetriebsmittel bei einer Quer- und Längspendelung gemäß § 17 Abs 1 bis 3 nicht aufsitzen und sich nicht verhängen können.
(11) Zwischenstationen können entweder mit festen oder beweglichen Zusteigebühnen versehen werden. Bei festen Bühnen müssen diese so angebracht werden, daß eine Gefährdung von Personen beim Durchfahren der Fahrbetriebsmittel möglichst ausgeschlossen ist. An absturzgefährlichen Stellen sind Geländer oder Auffangnetze anzubringen. Bei beweglichen Bühnen darf die Bühnenbewegung nur dann möglich sein, wenn das Fahrbetriebsmittel bei der Stütze steht.
(12) Wenn die Querpendelung des Fahrbetriebsmittels (§ 17 Abs 1 und 3) durch die Einrichtung einer Zwischenhaltestelle behindert wird, muß diese Stelle mit verminderter Geschwindigkeit überfahren werden.
(13) Die Stützen müssen zur Vornahme von Überprüfungen besteigbar sein. Sie sind fortlaufend berg- und talseitig zu numerieren.
§ 22
§ 22
Seile
(l) Als Tragseile dürfen nur verschlossene oder Litzenspiralseile verwendet werden. Sie müssen aus einem Stück bestehen.
(2) Als Zug- und Gegenseile müssen Rundlitzenseile, die in drall- und spannungsarmer Ausführung hergestellt sind, verwendet werden. Spannseile müssen als Kreuzschlagseile mit nur einer Litzenlage ausgeführt sein. Die Litzen dürfen keine Drahtkreuzungen besitzen.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Gütewerte der Drahtseile ist durch Attest einer behördlich autorisierten Versuchsanstalt zu erbringen. Es darf nur Seildraht in Sondergüte nach ÖNORM M 9503 verwendet werden.
(4) Die Zugsicherheit darf gegenüber der rechnerischen Bruchlast und der Annahme einer Seilreibung von mindestens 0,1 bei Tragseilen und mindestens 0,02 bei Zugseilen folgende Werte nicht unterschreiten:
Tragseil 3,5
Zugseil 5,0
Spannseil 5,5
(5) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muß bei Personenbeförderung mindestens das zehnfache, bei Güterbeförderung mindestens das achtfache der größten Querbelastung betragen (Querbelastungsverhältnis).
(6) Das Verhältnis der kleinsten Seilspannkraft zur Radlast darf bei Personenbeförderung 1/60 und bei Güterbeförderung 1/48 nicht übersteigen (Radlastverhältnis).
(7) Die Seilbefestigungen und Seilverbindungen müssen fachgemäß und so ausgeführt sein, daß sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht gestattet. Vergußkegel sind mindestens alle vier Jahre zu erneuern.
(8) Alle Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.
§ 23
§ 23
Seilscheiben und Seilrollen
(l) Für die Durchmesser von Seilscheiben gelten folgende Mindestwerte:
x-facher Durchmesser
Verwendungs- Seilmach- Verwendungs- vom
zweck art stelle Seil Außendraht
verschlossenes Verankerungs- 80 -
Seil trommel
Tragseil Verankerungs-
trommel 65 -
Litzenspiral-
seil
Spannscheibe 80 1000
Antriebs-,
Spann-,
Zugseil Litzenseil Ablenk- und
Umleitungs-
scheibe 80 800
Spannseil Litzenseil Spannscheibe 40 600
(2) Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für das Zugseil sind mit Eiskratzern zu versehen.
(3) Die Seilscheiben und Seilrollen müssen eine Schmierung besitzen.
(4) Die Rillentiefe der Seilscheiben hat mindestens das 2,5-fache des Seildurchmessers zu betragen.
§ 24
§ 24
Verankerung und Spannung der Seile
(l) Die Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch eine selbsttätige Spanneinrichtung gespannt sein.
(2) Das Zugseil ist durch eine selbsttätige Spanneinrichtung zu spannen. Bei Anlagen mit Antrieb in der Bergstation kann die Behörde vom Erfordernis einer selbsttätigen Spanneinrichtung absehen, wenn es die Längenschnittverhältnisse zulassen und wenn eine geeignete Nachspanneinrichtung vorhanden ist.
(3) Bei Verankerung der Tragseile an Trommeln müssen mindestens drei Windungen auf der Trommel liegen. Das freie Seilende ist mittels zweier Seilklemmen zu sichern, wobei die zweite Klemme als Kontrollklemme dienen muß.
(4) Der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg muß so groß sein, daß unter Berücksichtigung der Temperatur-Schwankungen stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist.
(5) Der Spanngewichtsschacht muß trittsicher abgedeckt und zugänglich sein sowie Führungen für die Spanngewichte und, wenn mit dem Eindringen von Wasser zu rechnen ist, eine Wasserabfuhrmöglichkeit besitzen.
§ 25
§ 25
Fahrbetriebsmittel (Wagen)
(l) Die Behörde hat bei jeder Seilbahn das zulässige Ladegewicht und die Anzahl der Personen, die in einem Wagen befördert werden dürfen, festzusetzen. Hiebei hat sie auf die Betriebssicherheit und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß bei Vollbelastung eine Bergung der beförderten Personen möglich ist.
(2) Die Wagen müssen so beschaffen sein, daß die Personen sitzend oder stehend befördert werden können. Bei geschlossenen Wagen müssen sämtliche Fenster aus splitterfreiem Glas bestehen. Auch bei offener Bauweise sind die Wagen mit einem Dach zu versehen.
(3) Wenn die Personen in offenen Wagen sitzend befördert werden, sind die Wagen bis zu einer Höhe von mindestens 40 cm über dem Sitz, wenn sie stehend befördert werden, bis zu einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden voll zu verkleiden.
(4) Wagen in geschlossener Bauweise müssen mit einer verschließbaren Einsteigöffnung im Dach oder einem aushebbaren Fenster auf der Bergseite des Wagens und mit einer verschließbaren Bodenöffnung versehen sein. Der Verschluß der Einsteigöffnung muß auch von außen geöffnet werden können.
(5) Das Wagendach muß mit einer Regenrinne, die erforderlichenfalls bis zur Wagenunterkante führt, versehen sein.
(6) Wenn Personen stehend befördert werden, ist eine Bodenfläche von mindestens 0,25 Quadratmeter pro Person, wenn sie sitzend befördert werden, eine Sitzbreite von mindestens 50 cm pro Person anzunehmen.
(7) Für die zulässige Nutzlast der in einem Wagen mitgeführten Personen ist das Gewicht einer Person mit 80 kg zugrunde zu legen.
(8) Die Wagen sind vorne und hinten mit Rückstrahlern zu versehen.
(9) Die Türen von Wagen in geschlossener Bauweise müssen von außen und innen verschließbar sein.
(10) Im Wagen sind das zulässige Ladegewicht, die zulässige Personenzahl, das Rauchverbot sowie Verhaltungsmaßregeln, insbesondere für den Fall der Bergung deutlich und dauerhaft anzuschlagen.
(11) Zur Verhütung von Entgleisungen sind die Laufwerke mit einem Entgleisungsschutz auszustatten.
(12) Das Fahrbetriebsmittel ist am Zugseil so zu befestigen, daß es sich nicht selbsttätig lösen kann. Die Befestigung mit Backenzahnklemmen ist unzulässig. Bei Verwendung von Seilklemmen ist je Klemme eine Sicherheitsklemme anzubringen.
(13) Zwischen der Seilklemme und dem Zugseil muß bei ungünstigster Laststellung noch eine mindestens dreifache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein.
(14) Die Seilklemme muß so beschaffen sein, daß das Seil an den Austrittstellen möglichst geschont wird. Die Klemmstellen müssen verschoben werden können.
(15) Die Anzahl der Laufrollen ist nach dem Radlastverhältnis (§ 22 Abs 6) festzulegen. Das Gewicht des Fahrbetriebsmittels soll möglichst gleichmäßig auf die Laufrollen verteilt sein, diese dürfen unter der Wirkung des Zug- oder Gegenseiles nicht entlastet werden.
§ 26
§ 26
Elektrische Sicherheits- und Signaleinrichtungen
(l) Jede Seilbahn ist mit einem nach dem Ruhestromprinzip arbeitenden Sicherheitsstromkreis und mit nachstehenden elektrischen Sicherheitseinrichtungen auszustatten:
a) Anlasser mit Nullstellungszwang, Einrichtungen zur Verriegelung betriebsfeindlicher Schaltungen;
b) Signaltasten im Wagen;
c) Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Berührungsspannungen;
d) Einrichtungen zum Verhindern atmosphärischer Aufladungen der Seile und Fahrbetriebsmittel.
(2) Zur Unterbrechung des Sicherheitsstromkreises müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:
a) Geräte zur thermischen Überstromauslösung;
b) Überdrehzahlwächter, die die Fahrgeschwindigkeit vom Antriebsmotor, vom Getriebe oder von der Antriebsscheibe abnehmen;
c) Kontakteinrichtungen am Wagenstandsanzeiger, die betätigt werden, wenn vor den Stationen die Geschwindigkeit nicht auf l m/s herabgesetzt wird;
d) Wagenendstellungsschalter in der Antriebs- und Gegenstation;
e) Nottasten im Führerstand, Antriebs- und Wagenraum.
(3) Die Antriebs- und Gegenstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen durch eine Fernsprechanlage verbunden sein.
§ 27
§ 27
Bergeeinrichtungen
(l) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, bei Betriebsausfall die in den Wagen befindlichen Personen zu bergen.
(2) In jedem Wagen sind ständig ein Sicherheitsgürtel und eine Rettungsleine mitzuführen.
§ 28
3. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Betrieb
§ 28
Betriebspersonal
(l) Die Führung des Seilbahnbetriebes obliegt dem Seilbahnwärter und im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
(2) Wenn es die Sicherheit des Betriebes erfordert, ist für die Bedienung der Gegenstation eine eigene Person vorzusehen.
(3) Die Bestellung des Seilbahnwärters und des Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Diese Personen sind von der Behörde auf ihre Eignung zu prüfen.
§ 29
§ 29
Betriebsvorschriften
(l) Beim Betrieb der Seilbahn sind die von der Behörde zu erlassenden Betriebsvorschriften einzuhalten.
(2) Die Betriebsvorschriften haben Bestimmungen über die Personenbeförderung, die Aufgaben des Betriebspersonals, insbesondere über das Beladen der Fahrbetriebsmittel, die vorgesehenen Signale, das Fahrtenbuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage sowie die sonstigen auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen zu enthalten.
§ 30
§ 30
Wartung
(l) Trag- und Zugseile dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn
auf l m Seillänge mehr als 10 Prozent der Außendrähte oder
auf 10 m Seillänge mehr als 25 Prozent der Außendrähte gebrochen sind; Spannseile, wenn auf l m Seillänge mehr als 25 Prozent der Außendrähte gebrochen sind.
(2) Ein Seil oder Seilstück ist auch zu entfernen, wenn sonstige, die Sicherheit des Seiles gefährdende Schäden, wie starke Seilabnützung, innere Korrosion und Störungen im Seilverband oder dergleichen, eingetreten sind.
(3) Der Inhaber der Seilbahnanlage hat dafür zu sorgen, daß diese in allen Teilen mindestens einmal jährlich durch von der Behörde zu bestellende Sachverständige überprüft wird. Die Prüfberichte sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
(4) Wenn die Seilbahn abgetragen oder länger als ein Jahr nicht betrieben wird, ist dies der Behörde anzuzeigen.