3. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Betrieb
§ 28
Betriebspersonal
(l) Die Führung des Seilbahnbetriebes obliegt dem Seilbahnwärter und im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
(2) Wenn es die Sicherheit des Betriebes erfordert, ist für die Bedienung der Gegenstation eine eigene Person vorzusehen.
(3) Die Bestellung des Seilbahnwärters und des Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Diese Personen sind von der Behörde auf ihre Eignung zu prüfen.
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