2. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Bau
§ 14
Bauentwurf
(l) Dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Abänderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Der Bauentwurf hat zu enthalten:
a) eine Übersichtskarte mit eingezeichneter Bahntrasse im Maßstab von mindestens 1:50.000;
b) einen Lageplan im Maßstab mindestens 1:2880, in dem die Seilbahntrasse, Stationen und Streckenbauwerke, alle Kreuzungen mit elektrischen und sonstigen Leitungen, Straßen, Wasserläufen und dgl. sowie alle in der Nähe der Seilbahn liegenden Bauwerke eingezeichnet sind;
c) einen Längenschnitt im Maßstab von mindestens 1:1000 mit eingezeichnetem Gelände und Seillinien (größter und kleinster Tragseildurchhang, tiefste Zugseillage sowie den in lit b verlangten Eintragungen;
d) die Geländequerschnitte rechtwinkelig zur Bahnachse im Maßstab von mindestens 1:200, soweit sie für die Höhe der Seilführung von Bedeutung sind;
e) ein Verzeichnis der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn berührten Liegenschaften und Rechte bzw. den rechtskräftigen Bescheid der Behörde über die eingeräumten Bringungsrechte;
f) eine schematische Darstellung der Streckenbauwerke im Auf- und Seitenriß;
g) einen Übersichtsplan der Fahrbetriebsmittel samt Befestigungseinrichtungen mit dem Zugseil;
h) eine schematische Darstellung der Antriebsanordnung;
i) einen Bauplan der Stationsbauten im Maßstab von mindestens 1:100 mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten samt schematischer Einzeichnung der maschinellen Einrichtungen sowie eine Baubeschreibung;
j) eine Vorberechnung der Seile und des Kraftbedarfes;
k) die Schaltpläne für den Starkstromteil der Anlage, den Sicherheitsstromkreis, die Fernsprech- und Signalkreise;
l) eine ausführliche Beschreibung der Anlage, wie Lage der Trasse, Antriebsmaschine samt allen Bremseinrichtungen und Spannvorrichtungen für die Seile, elektrischen Einrichtungen (Stromzuführung, Sicherheitseinrichtungen, Signal-, Fernsprechanlagen usw), Streckenbauwerke, Fahrbetriebsmittel und Bergeeinrichtungen.
(3) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
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