§ 7
Brücken und ähnliche Objekte
(l) Die Tragfähigkeit von Brücken und ähnlichen Obiekten hat mindestens 16 t zu betragen. Bei Wegen ohne LKW-Verkehr kann eine geringere Tragfähigkeit vorgesehen werden.
(2) Vor Brücken und ähnlichen Objekten ist die Tragfähigkeit durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen; bei mehreren Objekten genügt ein einmaliger Hinweis.
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