§ 26
Elektrische Sicherheits- und Signaleinrichtungen
(l) Jede Seilbahn ist mit einem nach dem Ruhestromprinzip arbeitenden Sicherheitsstromkreis und mit nachstehenden elektrischen Sicherheitseinrichtungen auszustatten:
a) Anlasser mit Nullstellungszwang, Einrichtungen zur Verriegelung betriebsfeindlicher Schaltungen;
b) Signaltasten im Wagen;
c) Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Berührungsspannungen;
d) Einrichtungen zum Verhindern atmosphärischer Aufladungen der Seile und Fahrbetriebsmittel.
(2) Zur Unterbrechung des Sicherheitsstromkreises müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:
a) Geräte zur thermischen Überstromauslösung;
b) Überdrehzahlwächter, die die Fahrgeschwindigkeit vom Antriebsmotor, vom Getriebe oder von der Antriebsscheibe abnehmen;
c) Kontakteinrichtungen am Wagenstandsanzeiger, die betätigt werden, wenn vor den Stationen die Geschwindigkeit nicht auf l m/s herabgesetzt wird;
d) Wagenendstellungsschalter in der Antriebs- und Gegenstation;
e) Nottasten im Führerstand, Antriebs- und Wagenraum.
(3) Die Antriebs- und Gegenstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen durch eine Fernsprechanlage verbunden sein.
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