§ 30
Wartung
(l) Trag- und Zugseile dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn
auf l m Seillänge mehr als 10 Prozent der Außendrähte oder
auf 10 m Seillänge mehr als 25 Prozent der Außendrähte gebrochen sind; Spannseile, wenn auf l m Seillänge mehr als 25 Prozent der Außendrähte gebrochen sind.
(2) Ein Seil oder Seilstück ist auch zu entfernen, wenn sonstige, die Sicherheit des Seiles gefährdende Schäden, wie starke Seilabnützung, innere Korrosion und Störungen im Seilverband oder dergleichen, eingetreten sind.
(3) Der Inhaber der Seilbahnanlage hat dafür zu sorgen, daß diese in allen Teilen mindestens einmal jährlich durch von der Behörde zu bestellende Sachverständige überprüft wird. Die Prüfberichte sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
(4) Wenn die Seilbahn abgetragen oder länger als ein Jahr nicht betrieben wird, ist dies der Behörde anzuzeigen.
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