§ 16
Allgemeine Bauvorschriften
(l) Die Achse der Seilbahn muß im Grundriß geradlinig verlaufen.
(2) Bei Überquerung von Straßen sind, soweit die Straßenverkehrsordnung nichts anderes bestimmt, Hinweise auf die Seilbahnkreuzung anzubringen.
(3) Die Fahrgeschwindigkeit darf 4 m pro Sekunde nicht überschreiten.
(4) Für die Anfertigung aller Teile, bei deren Bruch Menschenleben gefährdet werden können, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Güteeigenschaften nachgewiesen sind.
(5) Alle nicht wetterbeständigen Bauteile sind, soweit sie der Witterung ausgesetzt sind, entsprechend zu schützen. Brennbare Teile der Stationen sind mit einem schwer entflammbaren Anstrich zu versehen.
(6) Die mit dem Bau der Seilbahn beauftragten Firmen haben über die fachgemäße Ausführung sowie über die Einhaltung der von der Behörde erlassenen Vorschreibungen schriftliche Erklärungen abzugeben.
(7) Zur Leitung des gesamten Bauvorhabens ist ein im Bau von Seilbahnen erfahrener Bauleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Behörde.
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