§ 20
Maschinelle Ausrüstung der Stationen
(l) Seilbahnen sind mit einem motorischen Antrieb auszustatten. Bei Überprüfungsfahrten muß eine Geschwindigkeit von 0,3 m/s dauernd eingehalten werden können.
(2) Der Antrieb muß möglichst erschütterungsfrei aufgestellt und in übersichtlicher Weise gegliedert sein.
(3) Der Führerstand ist so anzubringen, daß der Seilbahnwärter die Aus- und Einfahrt, die Anzeige- und Meßeinrichtungen sowie einen möglichst großen Teil der Strecke übersehen und alle für den Betrieb notwendigen Schaltbewegungen ausführen kann.
(4) Alle bewegten Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(5) Zur Kraftübertragung auf die Antriebsscheibe dürfen keine Flachriemen verwendet werden.
(6) Die Rutschsicherheit an der Antriebsscheibe muß so groß sein, daß die l,5fache größte auftretende Umfangskraft übertragen werden kann. Der Berechnung der Rutsch-Sicherheit ist bei mit Gummi gefütterten Seilrille ein Reibwert von 0,22 zugrunde zu legen. Als Treibscheibenfütterung sind nur Gummi oder synthetische Werkstoffe zulässig.
(7) Der Antrieb ist mit einer Betriebs- und einer Hauptbremse auszustatten, die als Doppelbackenbremsen oder Scheibenbremsen auszuführen sind. Eine Bremse muß auch als regulierbare Hand- oder Fußbremse verwendbar sein.
(8) Die Betriebsbremse muß automatisch wirksam werden, wenn
a) die Fahrgeschwindigkeit um 20 Prozent überschritten wird,
b) die Netzspannung ausfällt, oder Überstrom auftritt,
c) der Verbrennungsmotor aussetzt,
d) die Wagenendstellung überfahren wird,
e) der Fahrschalter in Nullstellung gebracht wird,
f) die Fahrgeschwindigkeit vor den Stationen nicht rechtzeitig auf l m/s herabgesetzt wird,
g) der Sicherheitsstromkreis unterbrochen wird,
h) der Einfahrtsüberwachungsschalter nicht überbrückt wird.
(9) Die Hauptbremse muß unmittelbar auf die Antriebsscheibe wirken und mechanisch ausgelöst oder betätigt werden können.
(10) Jede Bremse muß so gebaut sein, daß sie die Wagen in jeder Laststellung anzuhalten vermag. Jede Bremse ist für eine Bremsverzögerung von 0,4 m/s2 auszulegen.
(11) Am Führerstand ist ein nachstellbarer Wagenstandsanzeiger anzubringen. Am Wagenstandsanzeiger sind die Standorte der Stützen und Stationen kenntlich zu machen.
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