§ 21
Streckenbauwerke
(l) Die Stützen sind als Stahl- oder Stahlbetonstützen auszubilden und standsicher zu verankern.
(2) Das Abspannen der Stützen mit Abspannseilen ist unzulässig.
(3) Der Leerseilablenkwinkel darf + 2 Prozent nicht unterschreiten. Wenn es die Auflagesicherheit des Tragseiles erfordert, sind Niederhaltekappen anzubringen; durch diese darf die Bewegung des Seiles in der Seilschuhrille nicht behindert werden.
(4) Der Halbmesser der Tragseilschuhe darf das 200-fache des Seildurchmessers nicht unterschreiten. Das Quadrat der Fahrgeschwindigkeit in m/s, geteilt durch den Seilschuhradius in m, darf den Wert 2,5 nicht überschreiten.
(5) Die Seilrille für das Tragseil muß dem Seildurchmesser angepaßt und so beschaffen sein, daß ein Herausdrücken des Tragseiles vermieden wird. Die Tragseilschuhrillen müssen glatt bearbeitet sein und erforderlichenfalls eine Schmiermöglichkeit, besitzen.
(6) Zur Führung des Zugseiles auf den Stützen müssen Zugseiltragrollen vorhanden sein, deren Anzahl nach der Größe der Auflagerlast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel einer Rolle hat sich nach dem zulässigen spezifischen Druck auf die Rolle bzw. Rollenfütterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Seilrollen an den Streckenbauwerken muß mindestens 200 mm betragen.
(7) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Tragrolle nicht sicher in diese zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(8) Bei der Konstruktion der Stützen ist ein Ausschwingen der Fahrbetriebsmittel in Fahrtrichtung um 30 Prozent zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind unter den Zugseiltragrollen Führungsleisten und am Wagendach Schleifleisten anzubringen.
(9) Die Freigängigkeit der Fahrbetriebsmittel bei den Streckenbauwerken muß für die größtzulässige Längs- und Querpendelung unter Berücksichtigung einer Abnützung der Zugseiltragrollen und Laufwerkrollen von l cm vorhanden sein.
(10) Die Führungen bei den Stützen müssen so angebracht sein, daß die Fahrbetriebsmittel bei einer Quer- und Längspendelung gemäß § 17 Abs 1 bis 3 nicht aufsitzen und sich nicht verhängen können.
(11) Zwischenstationen können entweder mit festen oder beweglichen Zusteigebühnen versehen werden. Bei festen Bühnen müssen diese so angebracht werden, daß eine Gefährdung von Personen beim Durchfahren der Fahrbetriebsmittel möglichst ausgeschlossen ist. An absturzgefährlichen Stellen sind Geländer oder Auffangnetze anzubringen. Bei beweglichen Bühnen darf die Bühnenbewegung nur dann möglich sein, wenn das Fahrbetriebsmittel bei der Stütze steht.
(12) Wenn die Querpendelung des Fahrbetriebsmittels (§ 17 Abs 1 und 3) durch die Einrichtung einer Zwischenhaltestelle behindert wird, muß diese Stelle mit verminderter Geschwindigkeit überfahren werden.
(13) Die Stützen müssen zur Vornahme von Überprüfungen besteigbar sein. Sie sind fortlaufend berg- und talseitig zu numerieren.
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