§ 13
Bauverbots- und Sicherheitsbereich
(l) Der seitliche Abstand zwischen dem Lichtraumprofil und Bauwerken, die nicht zur Seilbahn gehören, hat mindestens 6 m, zwischen diesen und Stationsbauwerken mindestens 4 m und zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern u. dgl. mindestens l m zu betragen.
(2) Gebäude dürfen von Seilbahnen nicht überquert werden. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um Bauwerke untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf unter Berücksichtigung der Normalschneelage 2,50 m nicht unterschreiten. Wenn der Gefährdungsbereich eingezäunt wird, kann die Behörde jedoch einen geringeren Abstand zulassen. Unbeschadet einer Bewilligungspflicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften muß dieser Abstand bei Überquerung von Straßen mindestens 4,50 m betragen. Mit Zustimmung des Straßenerhalters kann ein geringerer Abstand zugelassen werden, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist.
(4) Bei Spannfeldern von über 100 m Länge müssen die in Abs 3 genannten Abstände auch unter Einrechnung eines Zuschlages von 10 Prozent zum größten errechneten Durchhang vorhanden sein.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen des Abs 1 Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist.
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