§ 22
Seile
(l) Als Tragseile dürfen nur verschlossene oder Litzenspiralseile verwendet werden. Sie müssen aus einem Stück bestehen.
(2) Als Zug- und Gegenseile müssen Rundlitzenseile, die in drall- und spannungsarmer Ausführung hergestellt sind, verwendet werden. Spannseile müssen als Kreuzschlagseile mit nur einer Litzenlage ausgeführt sein. Die Litzen dürfen keine Drahtkreuzungen besitzen.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Gütewerte der Drahtseile ist durch Attest einer behördlich autorisierten Versuchsanstalt zu erbringen. Es darf nur Seildraht in Sondergüte nach ÖNORM M 9503 verwendet werden.
(4) Die Zugsicherheit darf gegenüber der rechnerischen Bruchlast und der Annahme einer Seilreibung von mindestens 0,1 bei Tragseilen und mindestens 0,02 bei Zugseilen folgende Werte nicht unterschreiten:
Tragseil 3,5
Zugseil 5,0
Spannseil 5,5
(5) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muß bei Personenbeförderung mindestens das zehnfache, bei Güterbeförderung mindestens das achtfache der größten Querbelastung betragen (Querbelastungsverhältnis).
(6) Das Verhältnis der kleinsten Seilspannkraft zur Radlast darf bei Personenbeförderung 1/60 und bei Güterbeförderung 1/48 nicht übersteigen (Radlastverhältnis).
(7) Die Seilbefestigungen und Seilverbindungen müssen fachgemäß und so ausgeführt sein, daß sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht gestattet. Vergußkegel sind mindestens alle vier Jahre zu erneuern.
(8) Alle Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.
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