§ 17
Lichtraumprofil und Spurweite
(l) Zur Bestimmung des lichten Raumes für die Fahrbetriebsmittel ist eine Querpendelung von 20 Prozent und eine Längspendelung von 30 Prozent des Fahrbetriebsmittels anzunehmen.
(2) Bei besonders steilen Bahnen kann das Maß der anzunehmenden Längspendelung durch die Behörde verringert werden.
(3) Die Fahrbetriebsmittel müssen auf der Strecke unter Berücksichtigung einer Querpendelung von 20 Prozent von allen festen Bauteilen, die zur Seilbahn gehören, einen Mindestabstand von 50 cm besitzen. Sofern im Bereich der verzögerten Einfahrt dieser freie Abstand bei Stützen nicht erreicht werden kann, sind Führungen anzubringen, die so anzuordnen sind, daß eine Auspendelung der Wagen zur Stütze bis mindestens 12 Prozent möglich ist.
(4) In den Stationen sind Einrichtungen anzubringen, die den längs- und querpendelnden Wagen sicher einführen und ein Querpendeln beim Ein- und Aussteigen verhindern.
(5) Bei zweispurigen Seilbahnen muß die Mindestspurweite so groß sein, daß zwischen den sich begegnenden, um 20 Prozent zueinander ausgependelten Fahrbetriebsmitteln ein freier Abstand von mindestens l m verbleibt. In Seilfeldern, in denen keine Begegnung stattfindet, und bei einspurigen Anlagen ist zwischen dem um 20 Prozent ausgependelten Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden nicht ausgependelten Seil ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
(6) In Seilfeldern von über 300 m Länge sind die im § 13 Abs 1 und § 17 Abs 5 geforderten Abstände je 100 m Mehrlänge um 20 cm zu vergrößern.
(7) Bei einspurigen Bahnen sind die Abstände des Zugseiles auf der Leerseite gemäß § 13 Abs 1 gleich wie auf der Fahrbahnseite einzuhalten.
(8) Der infolge Änderung der Spurweite bei den Seilauflagern auftretende horizontale Ablenkwinkel darf l Prozent nicht überschreiten.
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