2. Abschnitt
Güterwege
§ 2
Steigungen
(l) Bei der Festlegung von Steigungen ist auf die Geländegestaltung, die Bodenbeschaffenheit, den Verkehrsbedarf (Verkehrsdichte) und auf die Art der Verkehrsmittel Bedacht zu nehmen.
(2) Die Steigungen sind möglichst niedrig zu halten. In der Regel sollen 12 Prozent nicht überschritten werden.
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